DATEV Lohn und Mindestlohn: Häufige Irrtümer und Fehler vermeiden

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2026 13,90 Euro brutto pro Stunde; bei 40 Stunden pro Woche ergibt sich ein Bruttomonatsgehalt von rund 2.410 Euro. Das tatsächliche Netto hängt von Steuerklasse, Krankenversicherung und weiteren Abzügen ab.

DATEV Lohn und Mindestlohn: Häufige Irrtümer und Fehler vermeiden

Die Abrechnung von Löhnen und Gehältern ist in Deutschland komplex – besonders seit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns. Viele Unternehmen setzen auf die Software DATEV Lohn, um die Lohnabrechnung zu automatisieren. Doch trotz aller Technik schleichen sich immer wieder Fehler ein, die zu Nachzahlungen, Bußgeldern oder Unzufriedenheit bei Mitarbeitern führen können. Dieser Artikel zeigt die häufigsten Irrtümer im Umgang mit DATEV Lohn und dem Mindestlohn und gibt Orientierung, wie Sie diese vermeiden.

Grundlagen: Mindestlohn 2026 und 2027

Seit dem 1. Januar 2026 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 13,90 Euro brutto pro Zeitstunde. Das hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf seiner Informationsseite bestätigt. Die Mindestlohnkommission hat diesen Wert am 27. Juni 2025 vorgeschlagen, die Bundesregierung hat ihn per Verordnung umgesetzt. Bereits ab 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 Euro brutto pro Stunde.

Bei einer typischen Vollzeitstelle mit 40 Stunden pro Woche ergibt sich daraus ein Bruttomonatsgehalt von rund 2.410 Euro (2026) beziehungsweise 2.530 Euro (2027). Das klingt einfach, doch in der Praxis passieren bei der Abrechnung mit DATEV Lohn immer wieder Fehler.

Irrtum 1: Der Mindestlohn gilt nur für Vollzeitkräfte

Viele Arbeitgeber glauben, der Mindestlohn sei nur für Vollzeitbeschäftigte relevant. Das ist falsch. Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer – unabhängig vom Umfang der Tätigkeit. Auch Minijobber, Saisonkräfte und Teilzeitkräfte haben Anspruch auf mindestens 13,90 Euro pro Stunde. Die Minijob-Verdienstgrenze liegt 2026 bei rund 603 Euro im Monat. Wer einen Minijobber mit weniger als 13,90 Euro pro Stunde abrechnet, unterschreitet den Mindestlohn – selbst wenn die Monatsvergütung unter 603 Euro bleibt. DATEV Lohn kann diese Prüfung automatisieren, aber nur, wenn die Stundensätze korrekt hinterlegt sind.

Irrtum 2: Überstunden müssen nicht extra vergütet werden

Ein weiterer häufiger Fehler: Überstunden werden in DATEV Lohn nicht als zusätzliche Arbeitszeit erfasst oder pauschal mit dem normalen Stundenlohn abgegolten. Der Mindestlohn gilt jedoch für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Das bedeutet: Auch Überstunden müssen mindestens mit 13,90 Euro vergütet werden. Arbeitgeber, die Überstunden auf einem Arbeitszeitkonto sammeln und später ausgleichen, müssen sicherstellen, dass der Mindestlohn pro Stunde nicht unterschritten wird. Die Dokumentationspflichten des Mindestlohngesetzes verlangen zudem, dass Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet werden – bei Minijobbern und in bestimmten Branchen sogar für alle Beschäftigten. DATEV Lohn bietet Module zur Arbeitszeiterfassung, aber die korrekte Eingabe liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers.

Irrtum 3: Sachleistungen können den Mindestlohn ersetzen

Manche Arbeitgeber versuchen, den Mindestlohn durch Sachleistungen wie Verpflegung oder Unterkunft zu reduzieren. Das ist grundsätzlich nicht erlaubt. Der Mindestlohn muss in Geld gezahlt werden. Eine Ausnahme gibt es nur für Saisonarbeitskräfte, bei denen Kost und Logis unter engen Grenzen angerechnet werden dürfen. Auch Zulagen und Zuschläge sind nicht automatisch auf den Mindestlohn anrechenbar. So sind gesetzlich vorgeschriebene Zuschläge für Nachtarbeit (nach § 6 Abs. 5 ArbZG) nicht auf den Mindestlohn anrechenbar. Freiwillige Zulagen wie Schichtzulagen können angerechnet werden, wenn sie eine Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellen. DATEV Lohn unterscheidet diese Lohnarten, aber die Einstufung muss der Arbeitgeber selbst vornehmen.

Irrtum 4: Die Steuerklasse hat keinen Einfluss auf den Mindestlohn

Der Mindestlohn ist ein Bruttowert. Das Netto, das der Arbeitnehmer erhält, hängt von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Sozialversicherungsbeiträgen ab. Viele Arbeitnehmer verwechseln Brutto und Netto und glauben, sie hätten Anspruch auf 13,90 Euro netto. Das ist ein Missverständnis. Der Mindestlohn ist immer der Bruttostundenlohn. Die Abzüge richten sich nach Steuerklasse, Krankenversicherung und weiteren Faktoren. Ein Arbeitnehmer in Steuerklasse I ohne Kinder und ohne Kirchensteuer erhält bei 13,90 Euro brutto pro Stunde (40h/Woche) ein Netto von etwa 1.700 bis 1.800 Euro – je nach Krankenkasse. DATEV Lohn berechnet die Abzüge korrekt, wenn die persönlichen Daten stimmen. Fehler bei der Steuerklasse oder beim Krankenversicherungsbeitrag führen zu falschen Nettoauszahlungen.

Irrtum 5: Die Mindestlohnerhöhung wird automatisch von DATEV übernommen

DATEV Lohn wird regelmäßig aktualisiert, aber die Verantwortung für die Anwendung liegt beim Arbeitgeber. Die Erhöhung auf 13,90 Euro zum 1. Januar 2026 und auf 14,60 Euro zum 1. Januar 2027 muss in den Lohnarten hinterlegt werden. Wer vergisst, die Stundensätze anzupassen, zahlt unter Umständen monatelang zu wenig Lohn. Das kann teure Nachzahlungen und Bußgelder nach sich ziehen. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls kontrolliert die Einhaltung des Mindestlohns. Ein Blick in die Daten von Mindestlohn Aktuell hilft, die aktuellen Werte im Blick zu behalten.

Fazit: Sorgfalt bei der Lohnabrechnung lohnt sich

DATEV Lohn ist ein mächtiges Werkzeug, aber es ersetzt nicht die Fachkenntnis des Anwenders. Die häufigsten Fehler entstehen durch falsche Annahmen über den Geltungsbereich des Mindestlohns, unvollständige Arbeitszeiterfassung und Verwechslung von Brutto und Netto. Nutzen Sie die Rechner auf Mindestlohn Aktuell, um Ihre Abrechnung zu prüfen. Und denken Sie daran: Der Mindestlohn steigt – bleiben Sie auf dem Laufenden, damit Ihre DATEV-Lohnabrechnung immer aktuell ist.

Häufige Fragen

Kann DATEV Lohn automatisch den gesetzlichen Mindestlohn einhalten?

DATEV Lohn ist eine leistungsfähige Software, die bei korrekter Konfiguration die Mindestlohnvorgaben berücksichtigt. Allerdings müssen Arbeitgeber die Stundensätze, Arbeitszeiten und Zuschläge richtig pflegen. Ein häufiger Fehler ist, dass die Software nicht auf die aktuellen Mindestlohnwerte aktualisiert wird – zum Beispiel auf 13,90 Euro ab Januar 2026. Auch die korrekte Erfassung von Überstunden und die Unterscheidung zwischen anrechenbaren und nicht anrechenbaren Zulagen erfordert manuelle Prüfung. Die Software allein garantiert keine fehlerfreie Abrechnung.

Welche Fehler passieren häufig bei der Eingabe von Arbeitszeiten in DATEV Lohn?

Ein typischer Irrtum ist, dass Arbeitszeitkonten nicht korrekt geführt werden. Der Mindestlohn muss für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde gezahlt werden – auch für Überstunden. Manche Arbeitgeber erfassen nur die vertragliche Arbeitszeit und ignorieren Mehrarbeit. Zudem werden Pausenzeiten oft falsch abgezogen. DATEV Lohn kann Arbeitszeitmodelle abbilden, aber die Eingabe muss stimmen. Ein weiterer Fehler: Bei Minijobbern wird die Verdienstgrenze von 603 Euro (2026) nicht beachtet, was zu Unterschreitung des Mindestlohns führen kann.

Wie wirkt sich die Erhöhung des Mindestlohns auf die Abrechnung mit DATEV Lohn aus?

Die Erhöhung auf 13,90 Euro zum 1. Januar 2026 und auf 14,60 Euro zum 1. Januar 2027 muss in DATEV Lohn durch ein Update der Lohnarten und Stundensätze umgesetzt werden. Arbeitgeber sollten prüfen, ob die hinterlegten Stundenlöhne aller Mitarbeiter mindestens dem neuen Mindestlohn entsprechen. Besonders bei Mitarbeitern mit variablen Zuschlägen oder Sachleistungen ist Vorsicht geboten: Nicht alle Zulagen sind auf den Mindestlohn anrechenbar. DATEV bietet regelmäßig Aktualisierungen, aber die Verantwortung für die korrekte Anwendung liegt beim Arbeitgeber.

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