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Brutto und Netto beim Mindestlohn: Wie der Lohn wirklich aussieht
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab Januar 2026 13,90 Euro brutto pro Stunde, was einem monatlichen Bruttogehalt von etwa 2.410 Euro entspricht; das tatsächliche Netto hängt jedoch stark von Steuerklasse und Sozialversicherungsbeiträgen ab.
Brutto und Netto: Der Lohn im Detail
Wer in Deutschland arbeitet, erhält einen Bruttolohn – doch auf dem Konto landet meist weniger. Besonders beim gesetzlichen Mindestlohn fragen sich viele: Was bleibt vom vereinbarten Stundenlohn tatsächlich übrig? Dieser Artikel erklärt, wie Brutto und Netto zusammenhängen, welche Abzüge den Lohn mindern und worauf Sie bei Ihrer Lohnabrechnung achten sollten.
Was bedeuten Brutto und Netto?
Der Bruttolohn ist der Betrag, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich vereinbaren. Er umfasst den Stundenlohn multipliziert mit den geleisteten Arbeitsstunden. Vom Bruttolohn zieht der Arbeitgeber direkt Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ab. Der ausgezahlte Betrag ist der Nettolohn. Die Differenz kann je nach Einkommen und Steuerklasse erheblich sein.
Der gesetzliche Mindestlohn 2026
Seit dem 1. Januar 2026 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 13,90 Euro brutto pro Zeitstunde (laut BMAS). Bei einer typischen Vollzeitstelle mit 40 Stunden pro Woche ergibt sich daraus ein monatliches Bruttogehalt von etwa 2.410 Euro (13,90 € × 40 Std. × 4,33 Wochen). Das entspricht einem Jahresbrutto von rund 28.912 Euro. Zum 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 Euro brutto pro Stunde.
Der Mindestlohn gilt für nahezu alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Inland, einschließlich Minijobber, Saisonarbeitskräfte und ausländische Beschäftigte. Ausnahmen bestehen für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung sowie für Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer Beschäftigung. Auch bestimmte Praktika (z. B. Pflichtpraktika) sind ausgenommen.
Welche Abzüge mindern den Lohn?
Vom Bruttolohn werden folgende Posten abgezogen:
- Lohnsteuer: Die Höhe richtet sich nach dem zu versteuernden Einkommen und der Steuerklasse. Dank des Grundfreibetrags von rund 12.348 Euro (2026) fällt bei einem Mindestlohn-Jahreseinkommen von knapp 29.000 Euro nur eine geringe Lohnsteuer an.
- Solidaritätszuschlag: Wird nur noch von höheren Einkommen erhoben; bei Mindestlohn entfällt er in der Regel.
- Krankenversicherung: Der allgemeine Beitragssatz liegt bei 14,6 % plus kassenindividueller Zusatzbeitrag (durchschnittlich etwa 1,7 %). Der Arbeitnehmeranteil beträgt die Hälfte, also rund 8,15 %.
- Rentenversicherung: 18,6 % des Bruttolohns, Arbeitnehmeranteil 9,3 %.
- Arbeitslosenversicherung: 2,6 %, Arbeitnehmeranteil 1,3 %.
- Pflegeversicherung: 3,4 % (bzw. 3,6 % für Kinderlose), Arbeitnehmeranteil die Hälfte.
Insgesamt machen die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil) etwa 20 % des Bruttolohns aus. Die Lohnsteuer kommt je nach Steuerklasse hinzu.
Steuerklasse und ihre Wirkung auf den Nettolohn
Die Steuerklasse bestimmt maßgeblich die Höhe der Lohnsteuer. Es gibt sechs Steuerklassen:
- Steuerklasse I: Ledige, Geschiedene, dauernd getrennt Lebende ohne Kinder.
- Steuerklasse II: Alleinerziehende mit Anspruch auf Entlastungsbetrag.
- Steuerklasse III: Verheiratete mit deutlich höherem Einkommen oder Alleinverdiener.
- Steuerklasse IV: Verheiratete mit ähnlichem Einkommen.
- Steuerklasse V: Verheiratete mit geringerem Einkommen (wenn Partner Klasse III wählt).
- Steuerklasse VI: Für Zweit- und Nebenjobs.
Bei einem Bruttomonatsgehalt von 2.410 Euro liegt der Nettolohn in Steuerklasse I (ohne Kirchensteuer, gesetzlich versichert) schätzungsweise zwischen 1.700 und 1.800 Euro. In Steuerklasse III kann das Netto aufgrund geringerer Lohnsteuer um etwa 100 bis 200 Euro höher ausfallen. Diese Werte sind grobe Orientierungen; für eine verbindliche Berechnung nutzen Sie den offiziellen Brutto-Netto-Rechner des BMAS oder Ihre Lohnabrechnung.
Beispielrechnung für Mindestlohn (Steuerklasse I)
Nehmen wir einen ledigen Arbeitnehmer ohne Kinder, gesetzlich krankenversichert, ohne Kirchensteuer. Bei 2.410 Euro brutto:
- Lohnsteuer: ca. 150–200 Euro (abhängig von Werbungskosten etc.)
- Solidaritätszuschlag: 0 Euro
- Krankenversicherung: ca. 195 Euro
- Rentenversicherung: ca. 224 Euro
- Arbeitslosenversicherung: ca. 31 Euro
- Pflegeversicherung: ca. 41 Euro
- Netto: ca. 1.720–1.770 Euro
Bitte beachten Sie: Dies ist eine vereinfachte Schätzung. Die tatsächlichen Abzüge können je nach Krankenkasse, Zusatzbeitrag und individuellen Freibeträgen abweichen.
Besonderheiten: Minijob, Teilzeit und Branchenmindestlöhne
- Minijob: Bis zur Verdienstgrenze von 603 Euro monatlich (2026) fallen in der Regel keine Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer an. Der Arbeitgeber zahlt pauschale Abgaben. Der Nettolohn entspricht hier fast dem Bruttolohn.
- Teilzeit: Bei weniger als 40 Wochenstunden sinkt das Bruttogehalt proportional. Der Nettoanteil kann prozentual etwas höher sein, da die Lohnsteuer progressiv ist.
- Branchenmindestlöhne: In einigen Branchen gelten höhere Mindestlöhne, z. B. in der Pflege (Pflegefachkraft ca. 3.600 Euro brutto/Monat) oder im Baugewerbe. Diese Werte sind jedoch Schätzwerte und können je nach Tarifvertrag variieren.
Fazit
Der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro brutto pro Stunde (2026) sorgt für ein Bruttomonatsgehalt von rund 2.410 Euro. Nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen bleibt je nach Steuerklasse ein Netto von etwa 1.700 bis 1.800 Euro. Wer seinen persönlichen Nettolohn genau berechnen möchte, nutzt am besten den offiziellen Rechner des BMAS oder konsultiert die Lohnabrechnung. Beachten Sie auch die Möglichkeit von Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, die unter bestimmten Bedingungen auf den Mindestlohn angerechnet werden können.
Weitere Informationen finden Sie auf Mindestlohn Aktuell sowie in unserem Rechner zur Brutto-Netto-Berechnung.
Quellen: BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales), Mindestlohnkommission, Onsite-Referenz (Schätzwerte).
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Brutto- und Nettolohn?
Der Bruttolohn ist der vertraglich vereinbarte Stunden- oder Monatslohn vor Abzügen. Vom Bruttolohn werden Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) abgezogen. Der verbleibende Betrag ist der Nettolohn, der Ihnen auf dem Konto gutgeschrieben wird.
Welche Abzüge fallen beim Mindestlohn an?
Bei einem Bruttomonatsgehalt von ca. 2.410 Euro (Mindestlohn 2026) fallen Lohnsteuer (abhängig von Steuerklasse) und Sozialversicherungsbeiträge an. Die Sozialversicherungsbeiträge betragen insgesamt etwa 20 % des Bruttolohns (Arbeitnehmeranteil). Die Lohnsteuer ist bei diesem Einkommen in Steuerklasse I gering, da der Grundfreibetrag von ca. 12.348 Euro pro Jahr greift. Das Netto liegt dann schätzungsweise bei 1.700 bis 1.800 Euro.
Wie beeinflusst die Steuerklasse mein Netto beim Mindestlohn?
Die Steuerklasse bestimmt die Höhe der Lohnsteuer. Steuerklasse I (ledig, keine Kinder) führt zu den höchsten Abzügen, Steuerklasse III (verheiratet, Alleinverdiener) zu den niedrigsten. Bei einem Mindestlohn von 2.410 Euro brutto kann der Unterschied im Netto zwischen Steuerklasse I und III mehrere hundert Euro betragen. Die Wahl der Steuerklasse ist jedoch an persönliche Lebensumstände gebunden und kann nicht frei gewählt werden.