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Häufige Irrtümer bei der Lohnabrechnung: So vermeiden Sie Fehler mit lexoffice lohn
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab Januar 2026 13,90 € pro Stunde; das Brutto-Monatsgehalt bei Vollzeit liegt bei rund 2.410 €, das Netto variiert je nach Steuerklasse und Sozialversicherung.
Häufige Irrtümer bei der Lohnabrechnung – und wie lexoffice lohn hilft, Fehler zu vermeiden
Die korrekte Lohnabrechnung ist für Arbeitgeber eine komplexe Aufgabe. Besonders der gesetzliche Mindestlohn, die Unterscheidung von Brutto und Netto sowie die vielen Abzüge führen immer wieder zu Fehlern. Wer dabei auf eine professionelle Software wie lexoffice lohn setzt, kann viele Fallstricke umgehen. Dieser Artikel zeigt die häufigsten Irrtümer und gibt Orientierung.
Irrtum 1: Bruttogehalt wird mit Nettogehalt verwechselt
Viele Arbeitnehmer und auch manche Arbeitgeber denken, das im Vertrag genannte Bruttogehalt sei das, was am Ende auf dem Konto landet. Tatsächlich werden davon noch Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag (bei entsprechendem Einkommen), Kirchensteuer sowie die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) abgezogen. Bei Steuerklasse I und gesetzlicher Versicherung bleiben bei einem Bruttogehalt von 2.410 € (Mindestlohn-Vollzeit) netto etwa 1.700–1.800 € übrig – je nach Krankenkasse und Zusatzbeitrag. lexoffice lohn berechnet die Abzüge automatisch auf Basis der hinterlegten Steuerklasse und Versicherungsdaten, sodass hier keine Schätzungen nötig sind.
Irrtum 2: Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer gleichermaßen
Der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 € (ab 1. Januar 2026) ist die Untergrenze für die meisten Arbeitnehmer. Es gibt jedoch Ausnahmen: Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung sowie bestimmte Praktikanten sind nicht oder nur eingeschränkt geschützt. Auch für Branchen wie die Pflege gelten höhere branchenspezifische Mindestlöhne. Wer lexoffice lohn nutzt, sollte daher die korrekte Einstufung jedes Mitarbeiters prüfen – die Software kann keine automatische Rechtsprüfung für Sonderfälle leisten.
Irrtum 3: Zulagen und Zuschläge können auf den Mindestlohn angerechnet werden
Ein häufiger Fehler: Arbeitgeber zahlen einen Grundlohn unter 13,90 € und gleichen das mit Schichtzulagen, Gefahrenzulagen oder Überstundenzuschlägen aus. Das ist unzulässig. Der Mindestlohn muss als reiner Stundenlohn ohne Zuschläge gezahlt werden. Nur bestimmte, im Arbeitsvertrag fest vereinbarte Zulagen, die bereits im Grundlohn enthalten sind, können unter Umständen berücksichtigt werden – hier ist Vorsicht geboten. lexoffice lohn erlaubt die getrennte Erfassung von Grundlohn und Zulagen, sodass Sie die Einhaltung des Mindestlohns leichter kontrollieren können.
Irrtum 4: Bei Minijobs gilt der Mindestlohn nicht
Auch Minijobber haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Die Verdienstgrenze für Minijobs liegt 2026 bei 603 € monatlich. Wer also 40 Stunden im Monat arbeitet, darf höchstens 15,08 € pro Stunde verdienen, um die Grenze nicht zu überschreiten. Viele Arbeitgeber unterschätzen, dass der Mindestlohn auch hier greift und dass bei Überschreitung der Grenze Sozialversicherungspflicht entsteht. lexoffice lohn kann die Minijob-Grenze überwachen und warnt bei drohender Überschreitung.
Irrtum 5: Die Lohnabrechnung kann man „mal schnell“ selbst machen
Gerade kleine Betriebe neigen dazu, die Lohnabrechnung händisch oder mit einfachen Tabellen zu erledigen. Das Risiko von Fehlern ist hoch: falsche Steuerklassen, vergessene Kirchensteuer, falsche Beitragssätze zur Sozialversicherung oder nicht aktualisierte Mindestlöhne. Die Mindestlohnkommission hat den Mindestlohn für 2027 auf 14,60 € festgelegt – wer das nicht rechtzeitig in der Abrechnung anpasst, riskiert Nachzahlungen und Bußgelder. lexoffice lohn aktualisiert die gesetzlichen Parameter regelmäßig, sodass Sie immer auf dem neuesten Stand sind.
So vermeiden Sie typische Fehler mit lexoffice lohn
lexoffice lohn ist eine cloudbasierte Lohnabrechnungssoftware, die speziell für kleine und mittlere Unternehmen entwickelt wurde. Sie unterstützt bei der korrekten Berechnung von Brutto- und Nettogehältern, berücksichtigt Steuerklassen, Sozialversicherungsbeiträge und den gesetzlichen Mindestlohn. Dennoch sollten Sie folgende Punkte beachten:
- Stammdaten prüfen: Geben Sie Steuerklasse, Konfession, Kinderfreibeträge und Krankenkasse jedes Mitarbeiters korrekt ein. Nur dann berechnet lexoffice lohn die richtigen Abzüge.
- Mindestlohn manuell kontrollieren: Auch wenn die Software eine Prüfung anbietet, sollten Sie nach jeder Erhöhung (z. B. zum 1. Januar 2026 auf 13,90 €) die hinterlegten Stundensätze überprüfen.
- Branchenmindestlöhne beachten: lexoffice lohn bildet nur den allgemeinen Mindestlohn ab. Für Pflege, Elektrohandwerk oder Abfallwirtschaft gelten höhere Sätze – diese müssen Sie ggf. manuell hinterlegen.
- Dokumentation aufbewahren: Die Software erstellt gesetzlich vorgeschriebene Abrechnungen und Meldungen. Bewahren Sie diese für Prüfungen durch den Zoll oder die Rentenversicherung auf.
Fazit: Mit lexoffice lohn auf der sicheren Seite
Die Lohnabrechnung ist fehleranfällig, aber mit der richtigen Software und einem grundlegenden Verständnis der häufigsten Irrtümer können Sie böse Überraschungen vermeiden. lexoffice lohn nimmt Ihnen viel Rechenarbeit ab, ersetzt aber nicht die eigene Sorgfalt. Informieren Sie sich regelmäßig über aktuelle Mindestlohn- und Sozialversicherungswerte – zum Beispiel auf Mindestlohn Aktuell oder in unserem Datenbereich.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Abrechnung korrekt ist, nutzen Sie unseren Rechner für eine erste Orientierung. Und denken Sie daran: Bei komplexen Fällen (z. B. mehrere Arbeitsverhältnisse, Kurzarbeit oder Elternzeit) sollten Sie einen Steuerberater hinzuziehen.
FAQ
Gilt der Mindestlohn auch für Azubis? Nein, Auszubildende erhalten eine angemessene Vergütung, die nicht zwingend dem gesetzlichen Mindestlohn entsprechen muss. Der Mindestlohn gilt jedoch für volljährige Arbeitnehmer, auch für Praktikanten, sofern das Praktikum länger als drei Monate dauert oder nicht als Pflichtpraktikum gilt.
Muss ich Überstunden extra vergüten, wenn mein Stundenlohn über dem Mindestlohn liegt? Ja, grundsätzlich müssen alle geleisteten Arbeitsstunden vergütet werden. Liegt Ihr vereinbarter Stundenlohn über dem Mindestlohn, müssen Überstunden ebenfalls mindestens zu diesem Satz bezahlt werden, sofern keine andere vertragliche Regelung (z. B. Überstundenpauschale) besteht. Achten Sie darauf, dass die Pauschale nicht dazu führt, dass der effektive Stundenlohn unter den Mindestlohn fällt.
Kann lexoffice lohn automatisch prüfen, ob der Mindestlohn eingehalten wird? Ja, lexoffice lohn bietet Funktionen zur Mindestlohnprüfung. Sie können Stundenlöhne hinterlegen und das System weist auf Unterschreitungen hin. Dennoch sollten Sie die Einstellungen regelmäßig an die aktuellen gesetzlichen Werte anpassen, da die Software keine automatischen Updates für Mindestlohnänderungen garantiert. Prüfen Sie daher nach jeder Erhöhung die hinterlegten Stundensätze.
Quellen: BMAS (Mindestlohn, Mindestlohn-Rechner), Mindestlohnkommission (Beschluss vom 27. Juni 2025), eigene Berechnungen auf Basis der genannten Daten.
Häufige Fragen
Gilt der Mindestlohn auch für Azubis?
Nein, Auszubildende erhalten eine angemessene Vergütung, die nicht zwingend dem gesetzlichen Mindestlohn entsprechen muss. Der Mindestlohn gilt jedoch für volljährige Arbeitnehmer, auch für Praktikanten, sofern das Praktikum länger als drei Monate dauert oder nicht als Pflichtpraktikum gilt.
Muss ich Überstunden extra vergüten, wenn mein Stundenlohn über dem Mindestlohn liegt?
Ja, grundsätzlich müssen alle geleisteten Arbeitsstunden vergütet werden. Liegt Ihr vereinbarter Stundenlohn über dem Mindestlohn, müssen Überstunden ebenfalls mindestens zu diesem Satz bezahlt werden, sofern keine andere vertragliche Regelung (z. B. Überstundenpauschale) besteht. Achten Sie darauf, dass die Pauschale nicht dazu führt, dass der effektive Stundenlohn unter den Mindestlohn fällt.
Kann lexoffice lohn automatisch prüfen, ob der Mindestlohn eingehalten wird?
Ja, lexoffice lohn bietet Funktionen zur Mindestlohnprüfung. Sie können Stundenlöhne hinterlegen und das System weist auf Unterschreitungen hin. Dennoch sollten Sie die Einstellungen regelmäßig an die aktuellen gesetzlichen Werte anpassen, da die Software keine automatischen Updates für Mindestlohnänderungen garantiert. Prüfen Sie daher nach jeder Erhöhung die hinterlegten Stundensätze.