Mindestlohn Gastronomie 2026: Häufige Irrtümer und was Sie wirklich verdienen
Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch in der Gastronomie, doch viele Beschäftigte verdienen mehr – oder fallen durch typische Fehler unter die Grenze.
Mindestlohn in der Gastronomie: Diese Irrtümer kosten bares Geld
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde. Das bedeutet für Vollzeitbeschäftigte (173 Stunden pro Monat) ein Bruttogehalt von rund 2.410 Euro monatlich – etwa 28.912 Euro im Jahr. In der Gastronomie liegen die tatsächlichen Bruttogehälter laut Schätzwerten oft etwas höher, bei etwa 2.500 Euro brutto für Servicekräfte. Doch immer wieder kursieren Fehlinformationen, die dazu führen, dass Beschäftigte weniger erhalten, als ihnen zusteht. Wir räumen mit den häufigsten Irrtümern auf.
Irrtum 1: Trinkgeld zählt zum Mindestlohn
Viele Arbeitgeber in der Gastronomie versuchen, Trinkgelder auf den Mindestlohn anzurechnen. Das ist nicht erlaubt. Trinkgeld ist eine freiwillige Zuwendung des Gasts und kein Teil des Arbeitsentgelts. Der Arbeitgeber muss mindestens 13,90 € pro Stunde zahlen – unabhängig davon, wie viel Trinkgeld Sie erhalten. Sollte Ihr Chef dennoch Trinkgeld gegenrechnen, können Sie sich an die zuständige Gewerbeaufsicht oder die Mindestlohn Aktuell wenden.
Irrtum 2: Sachbezüge ersetzen den Barlohn vollständig
Unterkunft und Verpflegung sind in der Gastronomie üblich. Der Arbeitgeber darf diese Sachbezüge auf den Lohn anrechnen – aber nur bis zu den amtlichen Sachbezugswerten. Für 2026 gelten voraussichtlich ähnliche Werte wie 2025 (z. B. 278 € für Vollverpflegung pro Monat). Der verbleibende Barlohn muss mindestens den Mindestlohn erreichen. Wenn Sie also 2.500 € brutto vereinbart haben, darf der Arbeitgeber nicht einfach 500 € für Kost und Logis abziehen, sodass nur 2.000 € übrig bleiben. Prüfen Sie Ihre Abrechnung genau.
Irrtum 3: Minijobber haben keinen Mindestlohnanspruch
Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Die Minijob-Verdienstgrenze liegt 2026 bei 603 Euro im Monat. Wer 13,90 € pro Stunde verdient, darf daher maximal 43 Stunden im Monat arbeiten, um die Grenze nicht zu überschreiten. Arbeitgeber, die Minijobbern weniger als den Mindestlohn zahlen, handeln illegal. Nutzen Sie unseren Rechner, um zu prüfen, ob Ihr Stundenlohn korrekt ist.
Was bleibt netto vom Bruttogehalt in der Gastronomie?
Bei einem Bruttogehalt von 2.500 € (Steuerklasse I, gesetzlich krankenversichert, keine Kirchensteuer) ergeben sich folgende Abzüge:
- Lohnsteuer: ca. 150–200 € (abhängig von Werbungskosten und Freibeträgen)
- Solidaritätszuschlag: entfällt meist (nur bei hohen Einkommen)
- Krankenversicherung: ca. 7,3 % + Zusatzbeitrag (durchschnittlich 1,7 %) = 9 % von 2.500 € = 225 €
- Pflegeversicherung: ca. 3,4 % (mit Kindern) = 85 €
- Rentenversicherung: 9,3 % = 232,50 €
- Arbeitslosenversicherung: 1,3 % = 32,50 €
Netto: etwa 1.725–1.775 €. Dieser Wert ist eine grobe Schätzung. Ihr tatsächliches Netto hängt von Ihrer Steuerklasse, Kinderfreibeträgen, Kirchensteuer und dem Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse ab. Eine genaue Berechnung bietet der Daten-Bereich.
Irrtum 4: Der Mindestlohn gilt nur für Vollzeitkräfte
Falsch. Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer – egal ob Vollzeit, Teilzeit, Minijob oder Aushilfe. Auch Praktikanten (nach einer Einarbeitungszeit von vier Wochen) haben Anspruch. Ausnahmen gibt es nur für Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten, Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung sowie Auszubildende. In der Gastronomie sind vor allem Saisonkräfte betroffen – auch sie müssen mindestens 13,90 € pro Stunde erhalten.
Irrtum 5: Der Mindestlohn deckt alle Branchen gleich ab
Zwar gilt der gesetzliche Mindestlohn für alle Branchen, aber in der Gastronomie gibt es branchenspezifische Besonderheiten. So können Tarifverträge abweichende Regelungen enthalten, solange sie nicht unter den gesetzlichen Mindestlohn fallen. Zudem gelten für die Gastronomie eigene Regelungen zu Arbeitszeiten, Pausen und Überstundenzuschlägen. Informieren Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber oder der zuständigen Gewerkschaft.
Fazit: Lassen Sie sich nicht über den Tisch ziehen
Der Mindestlohn in der Gastronomie ist klar geregelt: 13,90 € pro Stunde ab 2026. Trinkgeld bleibt extra, Sachbezüge sind begrenzt anrechenbar, und Minijobber haben denselben Anspruch. Prüfen Sie Ihre Lohnabrechnung regelmäßig und scheuen Sie sich nicht, bei Unstimmigkeiten nachzufragen. Weitere Informationen finden Sie auf Mindestlohn Aktuell und in unserem Blog.
Häufig gestellte Fragen
Gilt der Mindestlohn auch für Servicekräfte mit Trinkgeld?
Ja, der gesetzliche Mindestlohn gilt unabhängig von Trinkgeldern. Trinkgeld ist eine freiwillige Leistung des Gasts und darf nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Arbeitgeber müssen mindestens 13,90 € pro Stunde (2026) zahlen – zusätzlich zum Trinkgeld.
Darf der Arbeitgeber Unterkunft und Verpflegung auf den Mindestlohn anrechnen?
Ja, aber nur in begrenztem Umfang. Für Unterkunft und Verpflegung gelten Sachbezugswerte, die der Arbeitgeber maximal abziehen darf. Der verbleibende Barlohn muss mindestens den gesetzlichen Mindestlohn erreichen. Die genauen Werte veröffentlicht das BMAS jährlich.
Verdiene ich als Minijobber in der Gastronomie weniger als den Mindestlohn?
Nein, auch Minijobber haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Die Minijob-Verdienstgrenze liegt 2026 bei etwa 603 € im Monat. Wenn Sie mehr als 13,90 € pro Stunde verdienen, müssen Sie Ihre Arbeitszeit entsprechend reduzieren, um die Grenze nicht zu überschreiten – oder wechseln in einen Midijob.
Häufige Fragen
Gilt der Mindestlohn auch für Servicekräfte mit Trinkgeld?
Ja, der gesetzliche Mindestlohn gilt unabhängig von Trinkgeldern. Trinkgeld ist eine freiwillige Leistung des Gasts und darf nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Arbeitgeber müssen mindestens 13,90 € pro Stunde (2026) zahlen – zusätzlich zum Trinkgeld.
Darf der Arbeitgeber Unterkunft und Verpflegung auf den Mindestlohn anrechnen?
Ja, aber nur in begrenztem Umfang. Für Unterkunft und Verpflegung gelten Sachbezugswerte, die der Arbeitgeber maximal abziehen darf. Der verbleibende Barlohn muss mindestens den gesetzlichen Mindestlohn erreichen. Die genauen Werte veröffentlicht das BMAS jährlich.
Verdiene ich als Minijobber in der Gastronomie weniger als den Mindestlohn?
Nein, auch Minijobber haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Die Minijob-Verdienstgrenze liegt 2026 bei etwa 603 € im Monat. Wenn Sie mehr als 13,90 € pro Stunde verdienen, müssen Sie Ihre Arbeitszeit entsprechend reduzieren, um die Grenze nicht zu überschreiten – oder wechseln in einen Midijob.