Mindestlohn für Minderjährige: Häufige Irrtümer und Fehler
Der gesetzliche Mindestlohn steigt 2026 auf 13,90 €/Stunde (ca. 2.410 € brutto/Monat). Für Minderjährige gelten Ausnahmen – das führt oft zu Fehlern in der Lohnabrechnung.
Häufige Irrtümer und Fehler beim Mindestlohn – besonders bei Minderjährigen
Der gesetzliche Mindestlohn sorgt immer wieder für Verwirrung. Viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind unsicher, wer genau Anspruch hat, ob der Betrag brutto oder netto ist und welche Rolle das Alter spielt. Besonders beim Thema mindestlohn minderjährige kursieren hartnäckige Fehlvorstellungen. Dieser Artikel räumt mit den häufigsten Irrtümern auf und gibt eine klare Orientierung.
Irrtum 1: Minderjährige haben generell keinen Anspruch auf Mindestlohn
Stimmt nicht. Der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer – auch für Minderjährige. Die Ausnahme betrifft lediglich Jugendliche unter 18 Jahren, die noch keine abgeschlossene Berufsausbildung haben. Für sie greift der Mindestlohn nicht. Sobald ein Minderjähriger jedoch eine Ausbildung abgeschlossen hat oder das 18. Lebensjahr vollendet ist, besteht voller Anspruch. Auch Azubis sind vom Mindestlohn ausgenommen, sie erhalten eine separate Ausbildungsvergütung.
Dieser Irrtum führt oft zu falschen Lohnabrechnungen. Arbeitgeber zahlen dann versehentlich weniger, obwohl der Jugendliche längst ausgelernt hat. Umgekehrt verlangen manche Minderjährige den Mindestlohn, obwohl sie noch in der Berufsausbildung stecken. Hier hilft ein Blick ins Mindestlohngesetz (MiLoG) oder eine Beratung durch die zuständige Gewerkschaft.
Irrtum 2: Der Mindestlohn ist der Nettolohn
Ein weit verbreiteter Fehler: Viele glauben, der ausgewiesene Stundenlohn von 12,82 € (2025) bzw. 13,90 € (2026) sei das, was am Ende auf dem Konto landet. Tatsächlich handelt es sich um den Bruttostundenlohn. Von diesem Betrag werden Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Wie viel netto übrig bleibt, hängt von Ihrer Steuerklasse, Ihrem Krankenversicherungssatz, eventueller Kirchensteuer und Kinderfreibeträgen ab.
Beispiel: Bei einem Bruttomonatsgehalt von 2.410 € (Mindestlohn 2026, Vollzeit) und Steuerklasse I ohne Kirchensteuer ergibt sich ein Netto von etwa 1.650 bis 1.750 €. Der genaue Wert lässt sich mit einem Brutto-Netto-Rechner ermitteln. Wer in Steuerklasse III oder V arbeitet, hat ein deutlich anderes Netto. Auch Minijobber sollten beachten: Die Verdienstgrenze von 603 € (2026) bezieht sich auf das Brutto, nicht auf das Netto.
Irrtum 3: Minijobber sind vom Mindestlohn ausgenommen
Auch das ist falsch. Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Beschäftigungsverhältnisse – auch für Minijobs. Ein Minijobber, der 10 Stunden pro Woche arbeitet, muss mindestens 13,90 € pro Stunde erhalten (2026). Daraus ergibt sich ein monatliches Brutto von rund 603 € (10 h/Woche × 4,33 Wochen × 13,90 €). Genau diese Grenze ist die neue Minijob-Verdienstgrenze. Wer mehr verdient, rutscht in die Gleitzone und wird sozialversicherungspflichtig.
Viele Arbeitgeber unterschätzen diese Regelung und zahlen pauschal unter Mindestlohn – das ist illegal. Umgekehrt denken manche Minijobber, sie hätten keinen Anspruch auf den vollen Stundenlohn. Dabei ist der Mindestlohn ein gesetzlicher Anspruch, der nicht durch Verträge unterschritten werden darf.
Weitere typische Fehler
- Verwechslung von Branchenmindestlohn und gesetzlichem Mindestlohn: In einigen Branchen (z. B. Pflege, Elektrohandwerk) gelten höhere branchenspezifische Mindestlöhne. Diese ersetzen den allgemeinen Mindestlohn, wenn sie über 13,90 € liegen.
- Nichtbeachtung der Steuerklasse: Das Netto variiert stark. Ein Alleinverdiener in Steuerklasse III behält mehr als jemand in Steuerklasse V. Wer den Mindestlohn verdient, sollte prüfen, ob die Steuerklasse optimal gewählt ist.
- Falsche Berechnung der Arbeitszeit: Der Mindestlohn bezieht sich auf die tatsächlich geleistete Arbeitszeit. Pausen, Bereitschaftszeiten oder Wegezeiten sind nicht immer voll anzurechnen. Hier kommt es auf die genaue Regelung im Arbeitsvertrag an.
Ausblick: Was ändert sich 2026 und 2027?
Die Mindestlohnkommission hat die nächsten Erhöhungen beschlossen: Ab 1. Januar 2026 steigt der Mindestlohn auf 13,90 €, ab 1. Januar 2027 auf 14,60 €. Damit erhöht sich auch das monatliche Bruttoeinkommen bei Vollzeit auf rund 2.410 € (2026) bzw. 2.530 € (2027). Gleichzeitig steigt der Grundfreibetrag der Einkommensteuer auf etwa 12.348 € (2026), sodass viele Beschäftigte weniger Lohnsteuer zahlen. Auch die Minijob-Grenze wird entsprechend angehoben.
Für Minderjährige bleibt die Ausnahme bestehen: Wer unter 18 ist und keine abgeschlossene Berufsausbildung hat, erhält weiterhin keinen gesetzlichen Mindestlohn. Allerdings können tarifvertragliche Regelungen oder der Branchenmindestlohn höhere Löhne vorschreiben.
Fazit
Der häufigste Irrtum beim mindestlohn minderjährige ist die Annahme, dass alle Jugendlichen unter 18 ausgeschlossen seien. Das stimmt nicht: Nur diejenigen ohne abgeschlossene Ausbildung sind betroffen. Zudem verwechseln viele Brutto und Netto. Wer seinen tatsächlichen Nettolohn berechnen möchte, nutzt am besten einen zuverlässigen Brutto-Netto-Rechner. Arbeitgeber sollten sich regelmäßig über die aktuellen Werte informieren – zum Beispiel auf Mindestlohn Aktuell –, um Bußgelder und Nachzahlungen zu vermeiden.
Bleiben Sie informiert: Die Mindestlohnkommission und das BMAS veröffentlichen regelmäßig aktualisierte Daten. Bei Unsicherheiten hilft der Gang zum Steuerberater oder zur zuständigen Gewerkschaft.
Häufige Fragen
Gilt der gesetzliche Mindestlohn auch für Minderjährige?
Grundsätzlich ja, aber mit einer wichtigen Ausnahme: Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung sind vom Mindestlohn ausgenommen. Haben sie jedoch eine Ausbildung abgeschlossen oder sind sie über 18, gilt der Mindestlohn uneingeschränkt. Azubis erhalten eine eigene Ausbildungsvergütung, die nicht an den Mindestlohn gebunden ist.
Ist der Mindestlohn der Betrag, den ich netto ausgezahlt bekomme?
Nein, der gesetzliche Mindestlohn ist ein Bruttowert. Von diesem Betrag werden Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) abgezogen. Das tatsächliche Netto hängt von Ihrer Steuerklasse, Ihrem Krankenversicherungssatz und weiteren Faktoren ab. Bei Steuerklasse I und gesetzlicher KV können Sie mit etwa 65–75 % des Bruttos rechnen.
Welche Änderungen bringt das Jahr 2026 für den Mindestlohn?
Ab 1. Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro pro Stunde. Bei einer Vollzeitstelle (ca. 173 Stunden/Monat) ergibt sich ein Bruttomonatsgehalt von etwa 2.410 Euro. Gleichzeitig wird die Minijob-Verdienstgrenze auf rund 603 Euro monatlich angehoben. Auch der Grundfreibetrag der Einkommensteuer steigt auf etwa 12.348 Euro pro Jahr, sodass viele Beschäftigte weniger Lohnsteuer zahlen.