Mindestlohn unter 18: Fünf häufige Irrtümer und Fehler
Der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich auch für Arbeitnehmer unter 18 Jahren; bei einem Minijob (bis 603 € monatlich) entspricht der Bruttolohn oft dem Nettolohn.
Häufige Irrtümer rund um den Mindestlohn unter 18
Der gesetzliche Mindestlohn ist für viele Arbeitnehmer eine wichtige Orientierung – besonders für Jugendliche, die ihren ersten Job suchen. Doch gerade beim Thema „mindestlohn unter 18“ kursieren zahlreiche Missverständnisse. Dieser Artikel räumt mit den fünf häufigsten Irrtümern auf und gibt klare Antworten auf Basis der aktuellen Regelungen.
Irrtum 1: Der Mindestlohn gilt nicht für unter 18-Jährige
Viele glauben, dass Jugendliche unter 18 Jahren keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben. Das ist falsch. Der Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer, unabhängig vom Alter. Eine Ausnahme besteht nur für Auszubildende, die eine Ausbildungsvergütung erhalten – diese kann unter dem Mindestlohn liegen. Auch für Minijobber unter 18 gilt der Mindestlohn uneingeschränkt. Arbeitgeber müssen also auch Aushilfen, Zeitungsausträgern oder Ferienjobbern mindestens 13,9 € pro Stunde (ab 1. Januar 2026) zahlen.
Irrtum 2: Der Mindestlohn ist ein Nettobetrag
Der gesetzliche Mindestlohn ist immer ein Bruttostundenlohn. Das bedeutet, dass von den 13,9 € (2026) noch Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden, sofern der Verdienst über der Minijob-Grenze liegt. Bei einem Minijob (Verdienst bis 603 € monatlich im Jahr 2026) fallen für den Arbeitnehmer keine Abzüge an – hier ist der Bruttolohn gleich dem Nettolohn. Für Jugendliche unter 18, die einen Minijob ausüben, ist das oft der Fall. Wer mehr verdient, muss mit Abzügen rechnen. Die Höhe des Nettolohns hängt von der Steuerklasse, der Krankenversicherung, der Kirchensteuer und weiteren Faktoren ab. Eine individuelle Berechnung bietet unser Rechner.
Irrtum 3: Arbeitgeber können den Mindestlohn durch Sachleistungen ersetzen
Manche Arbeitgeber versuchen, den Mindestlohn durch kostenlose Verpflegung, Unterkunft oder andere Sachleistungen zu ersetzen. Das ist nur sehr eingeschränkt möglich. Sachleistungen dürfen nur dann auf den Mindestlohn angerechnet werden, wenn sie einen angemessenen Wert haben und der Arbeitnehmer der Anrechnung ausdrücklich zustimmt. In der Regel muss der Lohn in bar ausgezahlt werden. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist zusätzlich das Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten, das besondere Schutzbestimmungen vorsieht. Im Zweifel sollte man sich an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden.
Irrtum 4: Der Mindestlohn gilt nur für Vollzeitkräfte
Der Mindestlohn ist ein Stundenlohn und gilt für jede geleistete Arbeitsstunde – unabhängig davon, ob jemand in Vollzeit, Teilzeit, als Minijobber oder als Aushilfe arbeitet. Auch für unter 18-Jährige, die nur wenige Stunden pro Woche arbeiten, muss der Arbeitgeber mindestens 13,9 € (2026) pro Stunde zahlen. Die Minijob-Grenze von 603 € monatlich ergibt sich aus der maximalen Arbeitszeit: Bei 13,9 €/Std. darf ein Minijobber höchstens rund 43 Stunden im Monat arbeiten, um die Grenze nicht zu überschreiten.
Irrtum 5: Überstunden müssen nicht extra vergütet werden
Auch Überstunden müssen mindestens mit dem gesetzlichen Mindestlohn vergütet werden. Es gibt keine Regelung, dass Überstunden „mit dem Gehalt abgegolten“ sind, es sei denn, ein Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag sieht etwas anderes vor. Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten zudem die Höchstarbeitszeitgrenzen des Jugendarbeitsschutzgesetzes – Überstunden sind hier nur in engen Grenzen erlaubt. Wer Überstunden leistet, hat einen Anspruch auf entsprechende Bezahlung, mindestens in Höhe des Mindestlohns.
Ausblick: Mindestlohn 2026 und 2027
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,9 € pro Stunde und zum 1. Januar 2027 auf 14,6 € pro Stunde (laut BMAS). Das bedeutet auch für unter 18-Jährige eine spürbare Erhöhung. Ein Minijob mit 13,9 €/Std. erlaubt maximal 603 € monatlich – wer mehr verdienen möchte, muss in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis wechseln. Dort fallen dann Lohnsteuer und Sozialabgaben an, sodass das Netto geringer ausfällt. Aktuelle Informationen finden Sie auf Mindestlohn Aktuell.
Fazit
Der Mindestlohn unter 18 ist kein Sonderfall – die gleichen Regeln wie für Erwachsene gelten, mit der wichtigen Ausnahme von Auszubildenden. Die häufigsten Irrtümer betreffen die Geltung, die Brutto/Netto-Unterscheidung und die Anrechnung von Sachleistungen. Wer unsicher ist, sollte offizielle Stellen wie das BMAS oder die Mindestlohnkommission konsultieren oder einen Lohnsteuerhilfeverein fragen. Unser Daten-Bereich bietet zudem eine Übersicht über die aktuellen Werte.
Häufige Fragen
Gilt der gesetzliche Mindestlohn auch für Arbeitnehmer unter 18 Jahren?
Ja, grundsätzlich gilt der Mindestlohn für alle Arbeitnehmer, unabhängig vom Alter. Eine Ausnahme besteht für Auszubildende, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, die unter dem Mindestlohn liegen kann. Auch für Minijobber unter 18 Jahren gilt der Mindestlohn – der Arbeitgeber muss mindestens 13,9 € (ab 2026) pro Stunde zahlen.
Ist der Mindestlohn brutto oder netto?
Der gesetzliche Mindestlohn ist ein Bruttostundenlohn. Von diesem Betrag werden Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Bei einem Minijob (Verdienst unter 603 € monatlich im Jahr 2026) fallen für den Arbeitnehmer jedoch keine Abzüge an, sodass der Bruttolohn dem Nettolohn entspricht. Bei höheren Verdiensten hängt das Netto von der Steuerklasse und weiteren Faktoren ab.
Darf ein Arbeitgeber den Mindestlohn durch Sachleistungen wie Verpflegung oder Unterkunft ersetzen?
Sachleistungen können nur unter bestimmten Voraussetzungen auf den Mindestlohn angerechnet werden. Sie müssen einen angemessenen Wert haben und der Arbeitnehmer muss der Anrechnung zustimmen. In der Regel ist der Mindestlohn in bar zu zahlen. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist zusätzlich das Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten, das besondere Schutzbestimmungen vorsieht.