TVöD Stundenlohn und gesetzlicher Mindestlohn: Was bleibt netto?

Der gesetzliche Mindestlohn steigt bis 2027 auf 14,60 € pro Stunde, während der TVöD Stundenlohn je nach Entgeltgruppe deutlich höher liegt – die tatsächlichen Nettoverdienste hängen jedoch stark von Steuerklasse und Sozialabgaben ab.

Gesetzlicher Mindestlohn als Untergrenze

Der gesetzliche Mindestlohn bildet die absolute Lohnuntergrenze in Deutschland. Ab dem 1. Januar 2026 beträgt er 13,90 Euro pro Stunde, ein Jahr später steigt er auf 14,60 Euro. Zum Vergleich: 2025 lag er noch bei 12,82 Euro. Diese Anhebungen basieren auf den Empfehlungen der Mindestlohnkommission und sollen die Kaufkraft der unteren Einkommensgruppen stärken.

Bei einer Vollzeitbeschäftigung mit 173 Arbeitsstunden pro Monat ergeben sich daraus folgende Bruttomonatsgehälter:

  • 2025: ca. 2.218 €
  • 2026: ca. 2.410 €
  • 2027: ca. 2.530 €

Diese Beträge liegen unter den typischen Durchschnittsgehältern vieler Berufe. Dennoch sind sie für viele Beschäftigte in Branchen wie Gastronomie, Einzelhandel oder Logistik die Realität. Der Mindestlohn Aktuell bietet stets die neuesten Werte und Hintergründe.

Typische Bruttogehälter und Abzüge im Überblick

Um die Abzüge besser einordnen zu können, hier einige typische Bruttomonatsgehälter aus verschiedenen Berufsfeldern (jeweils Vollzeit, Steuerklasse I, gesetzlich versichert, ohne Kirchensteuer):

  • Verkäufer / Einzelhandel: 2.600 € brutto → netto ca. 1.800–1.900 €
  • Lagerist / Logistik: 2.800 € brutto → netto ca. 1.900–2.000 €
  • Kraftfahrer: 2.900 € brutto → netto ca. 1.950–2.050 €
  • Bürokraft / Verwaltung: 3.200 € brutto → netto ca. 2.150–2.300 €
  • Handwerker: 3.400 € brutto → netto ca. 2.250–2.400 €
  • Pflegefachkraft: 3.600 € brutto → netto ca. 2.400–2.550 €

Die Abzüge setzen sich zusammen aus:

  • Lohnsteuer (abhängig von Steuerklasse und Höhe des Einkommens)
  • Solidaritätszuschlag (seit 2021 nur noch für höhere Einkommen)
  • Rentenversicherung (18,6 %, je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber)
  • Arbeitslosenversicherung (2,6 %)
  • Krankenversicherung (ca. 14,6 % + kassenindividueller Zusatzbeitrag, durchschnittlich 1,7 %)
  • Pflegeversicherung (3,4 %; bei Kinderlosen ab 23 Jahren 4,0 %)

Der Grundfreibetrag für 2026 liegt bei 12.348 Euro pro Jahr. Das bedeutet, dass bis zu diesem Betrag keine Einkommensteuer anfällt. Bei einem Mindestlohn-Jahresgehalt von rund 28.912 € (2026) wird daher nur der übersteigende Teil versteuert.

TVöD Stundenlohn im Vergleich zum Mindestlohn

Der TVöD Stundenlohn ist für viele Beschäftigte im öffentlichen Dienst eine wichtige Orientierung. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) legt für Bund und Kommunen Mindestentgelte fest, die weit über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen. Je nach Entgeltgruppe und Erfahrungsstufe ergeben sich Stundenlöhne zwischen etwa 17 € (Einstiegsgruppe E2) und über 25 € (höhere Gruppen wie E9 oder E13).

Ein Beispiel: Eine Bürokraft in der Verwaltung (Entgeltgruppe E5, Stufe 1) verdient laut TVöD rund 3.200 € brutto im Monat – das entspricht etwa 18,50 € pro Stunde. Damit liegt der TVöD Stundenlohn deutlich über dem Mindestlohn von 13,90 € (2026). Auch in der Pflege, wo der TVöD-P (Pflege) spezielle Regelungen vorsieht, sind die Stundensätze höher als die gesetzliche Untergrenze.

Dennoch gilt: Auch wer nach TVöD bezahlt wird, muss die gleichen Abzüge wie andere Arbeitnehmer tragen. Der Rechner auf unserer Seite hilft Ihnen, Ihr persönliches Netto aus Bruttogehalt und Steuerklasse zu ermitteln.

Abzüge und Steuerklassen – was Sie beachten sollten

Die Höhe der Abzüge hängt maßgeblich von Ihrer Steuerklasse ab. Die gängigsten Klassen sind:

  • Steuerklasse I: Ledige, Geschiedene, dauernd getrennt Lebende
  • Steuerklasse III: Verheiratete, wenn der Partner in Klasse V ist (günstiger für den Besserverdienenden)
  • Steuerklasse IV: Verheiratete mit ähnlichem Einkommen
  • Steuerklasse V: Verheiratete mit geringerem Einkommen (höhere Abzüge)
  • Steuerklasse VI: Zweit- oder Nebenjobs

Bei Steuerklasse I fallen die höchsten Lohnsteuerabzüge an, während Klasse III die geringsten hat. Die Sozialversicherungsbeiträge sind dagegen unabhängig von der Steuerklasse – sie werden prozentual vom Brutto berechnet.

Ein weiterer wichtiger Punkt: Minijobs. Die Verdienstgrenze liegt 2026 bei 603 Euro monatlich. Wer als Minijobber arbeitet, zahlt keine Sozialabgaben, der Arbeitgeber entrichtet pauschale Abgaben. Auch hier gilt der gesetzliche Mindestlohn – und auch der TVöD Stundenlohn, falls tarifgebunden.

Fazit: Orientierung an der Untergrenze und darüber hinaus

Der gesetzliche Mindestlohn ist eine wichtige soziale Errungenschaft, aber für viele Beschäftigte nicht auskömmlich. Der TVöD Stundenlohn zeigt, dass tarifliche Regelungen oft deutlich bessere Verdienste ermöglichen. Wer seinen Nettolohn genau berechnen möchte, sollte die individuellen Faktoren wie Steuerklasse, Krankenkasse und Kinderfreibeträge berücksichtigen.

Weitere Informationen zu aktuellen Entwicklungen finden Sie in unserem Blog und auf der Seite Daten. Dort stellen wir regelmäßig neue Zahlen und Analysen bereit.

Denken Sie daran: Die hier genannten Nettoangaben sind Schätzwerte. Ihre tatsächliche Lohnabrechnung ist verbindlich. Bei Fragen wenden Sie sich an Ihren Arbeitgeber oder die zuständige Stelle.

Häufige Fragen

Was ist der TVöD Stundenlohn und wie unterscheidet er sich vom Mindestlohn?

Der TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) legt für Beschäftigte von Bund und Kommunen Mindeststundensätze fest, die je nach Entgeltgruppe und Erfahrungsstufe variieren. In der Regel liegt der TVöD Stundenlohn deutlich über dem gesetzlichen Mindestlohn. Während der Mindestlohn 2026 bei 13,90 € liegt, beginnen die TVöD-Einstiegsgehörder oft bei etwa 17 € pro Stunde (Entgeltgruppe 2) und steigen bis über 25 € in höheren Gruppen. Der TVöD gilt als attraktive tarifliche Absicherung mit zusätzlichen Leistungen wie Jahressonderzahlung.

Wie viel bleibt netto vom Mindestlohn bei Steuerklasse I?

Bei einer Vollzeitstelle (173 Stunden/Monat) zum Mindestlohn 2026 von 13,90 € ergibt sich ein Bruttogehalt von etwa 2.410 €. In Steuerklasse I, ohne Kirchensteuer und mit gesetzlicher Krankenversicherung, bleiben nach Abzug von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Sozialversicherungsbeiträgen (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung) rund 1.700–1.800 € netto übrig. Der genaue Betrag hängt vom Krankenkassenzusatzbeitrag und eventuellen Freibeträgen ab. Der Grundfreibetrag von 12.348 € (2026) sorgt dafür, dass bei diesem Einkommen nur ein Teil der Lohnsteuer anfällt.

Gilt der TVöD Stundenlohn auch für Minijobber?

Ja, auch Minijobber im öffentlichen Dienst haben Anspruch auf den tariflichen Stundenlohn des TVöD, sofern der Arbeitgeber tarifgebunden ist. Allerdings darf die monatliche Verdienstgrenze von 603 € (2026) nicht überschritten werden, sonst entfällt die Minijob-Pauschalierung. Der TVöD Stundenlohn liegt meist über dem Mindestlohn, sodass Minijobber im öffentlichen Dienst oft weniger Stunden arbeiten müssen, um die Grenze einzuhalten. Für Minijobber fallen keine Sozialabgaben an, lediglich pauschale Abgaben des Arbeitgebers.

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