Weniger Lohn bei Krankheit? Was Sie über Entgeltfortzahlung und Mindestlohn wissen müssen

Bei Krankheit erhalten Arbeitnehmer in den ersten sechs Wochen in der Regel ihr volles Bruttogehalt – erst danach droht weniger Lohn durch Krankengeld.

Weniger Lohn bei Krankheit? Was Sie über Entgeltfortzahlung und Mindestlohn wissen müssen

Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sorgen sich, bei einer Krankheit finanzielle Einbußen zu erleiden. Die Frage „weniger Lohn bei Krankheit?“ beschäftigt insbesondere Beschäftigte mit niedrigem Einkommen oder in der Probezeit. Dabei gibt das deutsche Arbeitsrecht klare Regeln, die Sie kennen sollten, um Ihr Gehalt zu vergleichen und bei Verhandlungen besser aufgestellt zu sein.

Entgeltfortzahlung: Die ersten sechs Wochen sind geschützt

Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) sichert Arbeitnehmern zu, dass der Arbeitgeber bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit das Arbeitsentgelt für bis zu sechs Wochen weiterzahlt (§3 EntgFG). Die Höhe entspricht dem regelmäßigen Bruttogehalt, das Ihnen bei der für Sie maßgebenden Arbeitszeit zusteht – Überstundenvergütungen fallen allerdings nicht in die Berechnung (§4 EntgFG).

Das bedeutet: In den ersten sechs Wochen erhalten Sie Ihr volles Gehalt, also keinen geringeren Lohn. Erst wenn die Krankheit länger dauert, springt die Krankenkasse mit Krankengeld ein – dieses beträgt in der Regel 70 Prozent des Bruttoverdienstes (maximal 90 Prozent des Nettoverdienstes) und ist gedeckelt. Dann kann es tatsächlich zu weniger Lohn kommen.

Mindestlohn als Untergrenze auch bei Krankheit

Der gesetzliche Mindestlohn gilt selbstverständlich auch während der Entgeltfortzahlung. Das Bundeskabinett hat die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen, die zum 1. Januar 2026 eine Anhebung auf 13,90 Euro pro Stunde vorsieht (BMAS). Ein weiterer Schritt auf 14,60 Euro folgt zum 1. Januar 2027. Wer also auf Mindestlohnbasis arbeitet, erhält bei Krankheit mindestens diesen Betrag fortgezahlt.

Vergleichen Sie Ihr Angebot: Liegt Ihr Stundenlohn über dem gesetzlichen Minimum? In vielen Branchen gelten höhere branchenspezifische Mindestlöhne. Laut Destatis erhalten beispielsweise ungelernte Pflegekräfte ab Juli 2025 mindestens 16,10 Euro pro Stunde, in der Gebäudereinigung sind es für Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten ab Januar 2026 mindestens 15,00 Euro. Diese Werte sind wichtige Orientierungspunkte, wenn Sie über Ihr Gehalt verhandeln.

Ausnahmen und Fallstricke: Wann droht doch weniger Lohn?

Es gibt Situationen, in denen Sie mit weniger Lohn bei Krankheit rechnen müssen:

  • Erste vier Wochen im Job: Besteht das Arbeitsverhältnis noch keine vier Wochen, entfällt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dann zahlen die Krankenkassen Krankengeld – allerdings erst ab dem Tag der Arbeitsunfähigkeit. In dieser Zeit kann Ihr Einkommen niedriger ausfallen.
  • Kürzung von Sondervergütungen: Arbeitgeber dürfen gemäß §4a EntgFG Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld für Tage der Arbeitsunfähigkeit anteilig kürzen. Die Kürzung darf pro Krankheitstag ein Viertel des durchschnittlichen täglichen Arbeitsentgelts nicht überschreiten. Prüfen Sie daher Ihren Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag.
  • Minijob und kurzfristige Beschäftigung: Auch Minijobber haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sofern das Arbeitsverhältnis länger als vier Wochen besteht. Bei sehr kurzen Beschäftigungen kann der Anspruch jedoch entfallen.

Tipps zum Vergleichen und Verhandeln von Jobangeboten

Wenn Sie ein neues Jobangebot prüfen, sollten Sie nicht nur auf das Bruttogehalt achten, sondern auch auf die Regelungen zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Fragen Sie nach:

  • Gibt es tarifvertragliche Regelungen, die die Entgeltfortzahlung über sechs Wochen hinaus verlängern?
  • Wie werden Sonderzahlungen bei Krankheit behandelt?
  • Welcher branchenspezifische Mindestlohn gilt für Ihre Tätigkeit?

Nutzen Sie unseren Rechner, um Ihr Nettoeinkommen zu ermitteln und verschiedene Angebote zu vergleichen. Auch auf unserer Themenseite finden Sie weitere Informationen zu Entgeltfortzahlung und Mindestlohn.

Fazit

Die Sorge vor weniger Lohn bei Krankheit ist in den ersten sechs Wochen unbegründet – hier greift die gesetzliche Entgeltfortzahlung. Erst bei längerer Erkrankung oder in besonderen Konstellationen (Probezeit, Sonderzahlungen) kann das Einkommen sinken. Wer seinen Arbeitsvertrag genau prüft und die aktuellen Mindestlöhne kennt, ist besser gewappnet, um faire Bedingungen auszuhandeln. Bleiben Sie informiert – etwa auf Mindestlohn Aktuell – und lassen Sie sich nicht verunsichern.

Häufige Fragen

Bekomme ich weniger Lohn, wenn ich krank bin?

In den ersten sechs Wochen einer Arbeitsunfähigkeit haben Sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung in voller Höhe Ihres regelmäßigen Bruttogehalts (ohne Überstunden). Erst danach erhalten Sie Krankengeld von der Krankenkasse, das in der Regel niedriger ist – dann kann es tatsächlich zu weniger Lohn kommen.

Gilt der Mindestlohn auch während der Krankheit?

Ja. Die Entgeltfortzahlung muss mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns erfolgen. Ab Januar 2026 sind das 13,90 Euro pro Stunde. Liegt Ihr tariflicher oder branchenspezifischer Mindestlohn höher, gilt dieser als Untergrenze.

Kann mein Arbeitgeber Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld kürzen, wenn ich krank war?

Ja, das ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Gemäß §4a EntgFG dürfen Sondervergütungen für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit um bis zu ein Viertel des durchschnittlichen täglichen Arbeitsentgelts gekürzt werden. Die genauen Regelungen sollten Sie in Ihrem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag prüfen.

Weiter lesen

Häufige Irrtümer und Fehler beim Mindestlohn: Was Sie über den gesetzlichen Mindestlohn wissen müssenDer gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2026 brutto 13,90 Euro pro Stunde; das tatsächliche Netto hängt von Steuerklasse, Sozialversicherung und individuellen Faktoren ab – eine pauschale Netto-Angabe ist nicht möglich.Unterschied Lohn und Gehalt: Was Sie zu Mindestlohn, Brutto und Netto wissen müssenDer gesetzliche Mindestlohn steigt 2026 auf 13,90 €/Std. (ca. 2.410 € brutto/Monat), doch das Netto hängt stark von Steuerklasse und Abzügen ab – ein direkter Vergleich zwischen Lohn und Gehalt zeigt oft unterschiedliche Nettoergebnisse.Häufige Irrtümer beim Mindestlohn: Was Sie über Brutto, Netto und das Durchschnittsgehalt Rentenpunkt 2025 wissen müssenVom Bruttomindestlohn 2025 (12,82 €/Std.) bleibt nach Steuern und Sozialabgaben netto je nach Steuerklasse und Versicherung etwa 70–75 % übrig – eine genaue Zahl hängt von Ihren persönlichen Abzügen ab.Regionale und branchenbezogene Unterschiede beim Mindestlohn: Was Sie zur lohn- und gehaltsabrechnung wissen müssenDie Höhe des Nettolohns variiert stark je nach Steuerklasse, Sozialversicherung und regionalen Faktoren; selbst bei gleichem Bruttogehalt können die Abzüge unterschiedlich ausfallen.Mindestlohn Steigerung 2026 und 2027: Was Sie über die neuen Sätze und Ihre Abzüge wissen müssenDer gesetzliche Mindestlohn steigt auf 13,90 € (2026) und 14,60 € (2027) pro Stunde, was einem Bruttomonatsgehalt von rund 2.410 € bzw. 2.530 € entspricht – das tatsächliche Netto hängt jedoch stark von Steuerklasse und Sozialversicherungsbeiträgen ab.