Ferienjob Mindestlohn: Häufige Irrtümer und Fehler vermeiden
Auch bei Ferienjobs gilt grundsätzlich der gesetzliche Mindestlohn, doch Jugendliche unter 18 ohne abgeschlossene Berufsausbildung sind ausgenommen – ein häufiger Irrtum, der zu Lohnverlust führen kann.
Ferienjob Mindestlohn: Worauf Sie achten müssen
Viele Schüler und Studenten nutzen die Semesterferien oder Schulferien für einen Ferienjob, um ihr Taschengeld aufzubessern. Dabei kommt es immer wieder zu Missverständnissen rund um den Ferienjob Mindestlohn. Welche Regeln gelten wirklich? Wir räumen mit den häufigsten Irrtümern auf.
Irrtum 1: „Für Ferienjobs gilt kein Mindestlohn“
Falsch. Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer in Deutschland ab 18 Jahren Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn – auch bei einem Ferienjob. Ab 1. Januar 2026 beträgt dieser 13,90 Euro pro Stunde (2025: 12,82 Euro). Wer also in den Ferien jobbt, muss mindestens diesen Betrag erhalten.
Ausnahme: Jugendliche unter 18 Jahren, die noch keine abgeschlossene Berufsausbildung haben, sind nach §22 MiLoG vom Mindestlohn ausgenommen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber auch weniger zahlen. Das ist ein häufiger Fehler: Viele junge Ferienjobber gehen davon aus, dass ihnen der Mindestlohn zusteht – dabei gilt die Ausnahme. Prüfen Sie daher immer Ihr Alter und Ihren Ausbildungsstatus.
Irrtum 2: „Minijob-Grenze und Mindestlohn sind dasselbe“
Nein. Die Minijob-Verdienstgrenze liegt 2026 bei 603 Euro im Monat. Das ist der Betrag, bis zu dem ein Job als geringfügig beschäftigt gilt und sozialversicherungsfrei bleibt. Der Mindestlohn hingegen ist der gesetzlich festgelegte Stundenlohn. Beide Größen hängen zusammen: Wer zum Mindestlohn arbeitet, darf nur eine bestimmte Stundenzahl pro Monat leisten, um die Minijob-Grenze nicht zu überschreiten. Bei 13,90 €/Std. sind das rund 43 Stunden im Monat. Wer mehr arbeitet, rutscht in die Gleitzone oder wird voll sozialversicherungspflichtig.
Irrtum 3: „Bei kurzfristigen Ferienjobs fällt keine Lohnsteuer an“
Das stimmt nur bedingt. Kurzfristige Beschäftigungen (maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage) sind zwar sozialversicherungsfrei, aber nicht automatisch steuerfrei. Die Lohnsteuer wird nach der Steuerklasse berechnet. Liegt Ihr gesamter Jahresverdienst unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro (2026), wird in der Regel keine Lohnsteuer einbehalten – Sie müssen aber eine Steuererklärung machen, um zu viel gezahlte Steuern zurückzubekommen. Verdienen Sie mehr, fällt Lohnsteuer an. Ein häufiger Fehler: Ferienjobber denken, sie müssten gar keine Steuern zahlen – dabei kann es zu Nachzahlungen kommen, wenn mehrere Jobs oder Einkünfte zusammenkommen.
So berechnen Sie Ihren Nettolohn richtig
Der Nettolohn ist das, was am Ende auf Ihrem Konto landet. Für einen Ferienjob mit Mindestlohn (13,90 €/Std.) und einer 40-Stunden-Woche ergibt sich ein Bruttomonatslohn von etwa 2.410 Euro. Davon gehen ab:
- Lohnsteuer: Abhängig von Steuerklasse (meist I) und Jahresverdienst. Bei einem Ferienjob von nur wenigen Wochen bleibt der Verdienst oft unter dem Grundfreibetrag, sodass keine Lohnsteuer anfällt.
- Sozialversicherung: Bei kurzfristiger Beschäftigung entfallen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bei längerer Beschäftigung oder Überschreiten der Minijob-Grenze werden Beiträge fällig (ca. 20 % des Bruttos).
Ein Beispiel: Ein Student (22 Jahre, Steuerklasse I) jobbt im Sommer 2 Monate à 40 Stunden zum Mindestlohn 2026. Brutto: 2 Monate × 2.410 € = 4.820 €. Da der Jahresverdienst unter 12.348 € liegt, fällt keine Lohnsteuer an. Da es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt, auch keine Sozialabgaben. Netto: 4.820 €. Hätte der Student jedoch bereits andere Einkünfte, könnte Lohnsteuer fällig werden.
Weitere häufige Fehler
- Falsche Steuerklasse: Viele Ferienjobber vergessen, ihre Steuerklasse zu prüfen. Wer verheiratet ist oder Kinder hat, kann eine günstigere Steuerklasse wählen. Lassen Sie sich vom Arbeitgeber die korrekte Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte bestätigen.
- Keine schriftliche Vereinbarung: Auch bei Ferienjobs sollten Sie einen schriftlichen Arbeitsvertrag verlangen, in dem der Stundenlohn klar festgehalten ist. Ohne Nachweis wird es schwierig, bei Streitigkeiten den Mindestlohn einzufordern.
- Übersehen der Ausnahme für unter 18-Jährige: Wie erwähnt, gilt der Mindestlohn nicht für Jugendliche ohne Ausbildung. Arbeitgeber nutzen das manchmal aus – informieren Sie sich vorher über Ihre Rechte.
Praktische Tipps für Ihren Ferienjob
- Stundenlohn prüfen: Vergleichen Sie Ihr Angebot mit dem aktuellen Mindestlohn (13,90 € ab 2026). Bei weniger als 12,82 € (2025) sollten Sie nachfragen.
- Arbeitszeit dokumentieren: Führen Sie ein einfaches Stundenzettel-Protokoll, um Überstunden oder Unterschreitungen nachweisen zu können.
- Steuerfreibetrag nutzen: Wenn Sie wissen, dass Ihr Jahresverdienst unter dem Grundfreibetrag bleibt, können Sie beim Finanzamt einen Freibetrag beantragen, damit keine Lohnsteuer einbehalten wird.
Weitere Informationen zu Mindestlohn und Abzügen finden Sie auf Mindestlohn Aktuell und in unserem Artikel zu häufigen Irrtümern. Nutzen Sie auch unseren Rechner, um Ihr persönliches Netto zu ermitteln.
Fazit
Der Ferienjob Mindestlohn ist ein wichtiges Thema, das viele falsch einschätzen. Denken Sie daran: Ab 18 Jahren haben Sie Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, es sei denn, Sie sind unter 18 und ohne Ausbildung. Minijob-Grenze und Mindestlohn sind nicht dasselbe. Und bei kurzfristigen Jobs kann Lohnsteuer anfallen, wenn der Jahresverdienst den Grundfreibetrag übersteigt. Mit dem richtigen Wissen vermeiden Sie böse Überraschungen auf Ihrer Lohnabrechnung.
Bei Unsicherheiten hilft ein Blick in die Daten oder eine Beratung bei der Gewerkschaft. Bleiben Sie informiert – Ihr Geld ist es wert.
Häufige Fragen
Gilt der Mindestlohn auch für Ferienjobber unter 18 Jahren?
Nein, nicht automatisch. Nach §22 MiLoG sind Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen. Das bedeutet, Arbeitgeber dürfen Ihnen in dieser Konstellation weniger als 13,90 € (2026) pro Stunde zahlen. Haben Sie jedoch bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen oder sind Sie über 18, gilt der Mindestlohn uneingeschränkt.
Wie wird der Nettolohn bei einem Ferienjob berechnet?
Der Nettolohn ergibt sich aus dem Bruttolohn abzüglich Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen. Bei kurzfristigen Ferienjobs (max. 3 Monate oder 70 Arbeitstage) entfallen die Sozialversicherungsbeiträge. Die Lohnsteuer hängt vom Jahresverdienst ab: Liegt dieser unter dem Grundfreibetrag von ca. 12.348 € (2026), wird in der Regel keine Lohnsteuer einbehalten. Bei höheren Einkommen kommt die Steuerklasse I (ledig, keine Kinder) zur Anwendung. Ein genauer Nettobetrag lässt sich nur mit einem Brutto-Netto-Rechner oder der Lohnabrechnung ermitteln.
Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber weniger als den Mindestlohn zahlt?
Wenn Sie über 18 sind oder eine abgeschlossene Berufsausbildung haben, haben Sie Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Bei Verstößen können Sie sich an die zuständige Behörde (Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls) wenden oder eine Beschwerde bei der Mindestlohnkommission einreichen. Dokumentieren Sie Ihre Arbeitszeiten und Lohnabrechnungen. Auch eine Beratung bei der Gewerkschaft oder einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht ist möglich.