Kein Lohn am ersten Krankheitstag? Was Arbeitnehmer wirklich wissen müssen

Bei einem Mindestlohn von 13,90 €/h (2026) beträgt das Bruttomonatsgehalt rund 2.410 €; nach Abzügen (Steuerklasse I, gesetzlich versichert) netto etwa 1.700–1.800 € – unabhängig vom ersten Krankheitstag.

Kein Lohn am ersten Krankheitstag? Was Arbeitnehmer wirklich wissen müssen

Immer wieder taucht in der politischen Debatte die Idee auf, Arbeitnehmern am ersten Krankheitstag kein Gehalt zu zahlen – ein sogenannter Karenztag. Doch was ist dran an der Forderung „kein Lohn am ersten Krankheitstag“? Wir haben die aktuelle Rechtslage und die jüngsten Aussagen des Bundesarbeitsministeriums für Sie zusammengefasst.

Die aktuelle Rechtslage: Lohnfortzahlung ab Tag 1

Nach § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) haben Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber – und zwar ab dem ersten Tag der Krankheit. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat und die Arbeitsunfähigkeit nicht verschuldet ist. Der Anspruch gilt für bis zu sechs Wochen. Bei derselben Krankheit kann der Anspruch unter bestimmten Bedingungen erneut entstehen.

Diese Regelung gilt für alle Arbeitnehmer, unabhängig von der Höhe des Gehalts. Auch Minijobber und Teilzeitkräfte sind geschützt. Ein „Karenztag“ ohne Lohn ist nach geltendem Recht nicht vorgesehen.

Politische Diskussion: BMAS lehnt Einschränkungen ab

Im Januar 2025 wurde in einigen Medien der Vorschlag diskutiert, die Lohnfortzahlung am ersten Krankheitstag zu streichen. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil wies dies umgehend zurück. In einer Pressemitteilung des BMAS stellte er klar: „Einschränkungen bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall werde es mit mir nicht geben.“ Er warnte, dass besonders Arbeitnehmer mit niedrigen Einkommen und Frauen unter einer solchen Regelung leiden würden. Gleichzeitig betonte er, dass Arbeitgeber bei begründetem Verdacht auf „Blaumachen“ bereits heute ab dem ersten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen können. Wer das System missbraucht, müsse mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Die Aussage des Ministers ist eindeutig: Kein Lohn am ersten Krankheitstag wird es mit dieser Bundesregierung nicht geben. Der Vorschlag ist politisch nicht mehrheitsfähig.

Mindestlohn-Entwicklung 2026 und 2027

Parallel zur Diskussion um die Lohnfortzahlung hat die Mindestlohnkommission am 27. Juni 2025 die nächsten Erhöhungen des gesetzlichen Mindestlohns beschlossen:

  • Ab 1. Januar 2026: 13,90 € pro Stunde
  • Ab 1. Januar 2027: 14,60 € pro Stunde

Damit steigt der Mindestlohn in zwei Schritten um insgesamt 1,78 € gegenüber dem Niveau von 2025 (12,82 €). Die Kommission begründet dies mit einer Gesamtabwägung aus Mindestschutzfunktion, Wettbewerbsbedingungen und Beschäftigungssicherung. Die deutsche Wirtschaft befinde sich in einer Phase der Stagnation, die Verbraucherpreise hätten sich normalisiert.

Für einen Vollzeitbeschäftigten (40 Stunden pro Woche) ergibt sich daraus ein Bruttomonatsgehalt von rund 2.410 € (2026) bzw. 2.530 € (2027). Nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen (Steuerklasse I, gesetzlich versichert, ohne Kirchensteuer) bleibt netto etwa 1.700 bis 1.800 € – je nach Krankenkasse und weiteren Faktoren.

Brutto-Netto-Beispiele für typische Berufe

Die folgende Tabelle zeigt geschätzte Bruttomonatsgehälter für verschiedene Berufsgruppen (basierend auf der Onsite-Referenz von Mindestlohn Aktuell und typischen Tarifdaten). Die Nettoangaben sind Richtwerte für Steuerklasse I, gesetzlich versichert, ohne Kirchensteuer und ohne besondere Freibeträge.

Beruf Brutto/Monat Netto (ca.)
Pflegefachkraft 3.600 € 2.400–2.500 €
Verkäufer (Einzelhandel) 2.600 € 1.850–1.950 €
Bürokraft (Verwaltung) 3.200 € 2.150–2.250 €
Kraftfahrer 2.900 € 2.000–2.100 €
Gastronomie (Service) 2.500 € 1.800–1.900 €

Bitte beachten Sie: Die tatsächlichen Abzüge hängen von Ihrer Steuerklasse, Krankenversicherung, Kinderfreibeträgen und Kirchensteuer ab. Für eine individuelle Berechnung nutzen Sie am besten unseren Rechner.

Was bedeutet das für Arbeitnehmer?

Die gute Nachricht: Kein Lohn am ersten Krankheitstag ist derzeit kein Thema. Arbeitnehmer können sich auf die gesetzliche Lohnfortzahlung verlassen. Gleichzeitig steigt der Mindestlohn, was besonders Geringverdienern zugutekommt. Wer sein Gehalt verhandeln oder Angebote vergleichen möchte, sollte die Brutto-Netto-Unterschiede und die Lohnfortzahlungsregelung im Blick behalten.

Weitere Informationen zu Ihren Rechten und Pflichten finden Sie in unseren Artikeln und Themenseiten.

Fazit

Die Diskussion um einen Karenztag ist vom Tisch. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bleibt unangetastet. Arbeitnehmer sollten sich jedoch bewusst sein, dass der Anspruch erst nach vier Wochen Betriebszugehörigkeit entsteht und bei Verschulden entfällt. Wer sich über die aktuellen Mindestlohn-Entwicklungen informieren möchte, findet auf Mindestlohn Aktuell stets verlässliche Daten.

Häufig gestellte Fragen

Gilt die Lohnfortzahlung wirklich ab dem ersten Krankheitstag?

Ja, nach § 3 EntgFG haben Arbeitnehmer ab dem ersten Tag der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen – vorausgesetzt, das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens vier Wochen. Eine Ausnahme besteht nur bei Verschulden oder in der ersten vierwöchigen Wartezeit.

Was würde sich ändern, wenn die Politik „kein Lohn am ersten Krankheitstag“ einführen würde?

Ein solcher Vorschlag wurde von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil im Januar 2025 klar abgelehnt. Er betonte, dass besonders Geringverdiener und Frauen darunter leiden würden. Derzeit gibt es keine konkreten Gesetzesentwürfe, die eine Streichung der Lohnfortzahlung für den ersten Tag vorsehen.

Wie hoch ist der Mindestlohn 2026 und wie wirkt sich das auf mein Netto aus?

Ab 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 € brutto pro Stunde. Bei einer 40-Stunden-Woche ergibt das ein Bruttomonatsgehalt von etwa 2.410 €. Nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen (Steuerklasse I, gesetzlich versichert) bleibt netto rund 1.700–1.800 €. Die genauen Abzüge variieren je nach Steuerklasse, Krankenkasse und weiteren Faktoren.

Häufige Fragen

Gilt die Lohnfortzahlung wirklich ab dem ersten Krankheitstag?

Ja, nach § 3 EntgFG haben Arbeitnehmer ab dem ersten Tag der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen – vorausgesetzt, das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens vier Wochen. Eine Ausnahme besteht nur bei Verschulden oder in der ersten vierwöchigen Wartezeit.

Was würde sich ändern, wenn die Politik „kein Lohn am ersten Krankheitstag“ einführen würde?

Ein solcher Vorschlag wurde von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil im Januar 2025 klar abgelehnt. Er betonte, dass besonders Geringverdiener und Frauen darunter leiden würden. Derzeit gibt es keine konkreten Gesetzesentwürfe, die eine Streichung der Lohnfortzahlung für den ersten Tag vorsehen.

Wie hoch ist der Mindestlohn 2026 und wie wirkt sich das auf mein Netto aus?

Ab 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 € brutto pro Stunde. Bei einer 40-Stunden-Woche ergibt das ein Bruttomonatsgehalt von etwa 2.410 €. Nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen (Steuerklasse I, gesetzlich versichert) bleibt netto rund 1.700–1.800 €. Die genauen Abzüge variieren je nach Steuerklasse, Krankenkasse und weiteren Faktoren.

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