Was ist der Unterschied zwischen Netto und Brutto? – Mindestlohn und Abzüge verstehen
Der gesetzliche Mindestlohn ab 2026 beträgt 13,90 € pro Stunde, was einem Bruttomonatsgehalt von etwa 2.410 € entspricht – das Netto hängt jedoch stark von Steuerklasse und Sozialabgaben ab.
Brutto und Netto – die wichtigste Frage zum Gehalt
Viele Arbeitnehmer in Deutschland stellen sich die Frage: Was ist der Unterschied zwischen Netto und Brutto? Die Antwort ist einfach: Brutto ist der Lohn, den Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren – also der Betrag vor allen Abzügen. Netto ist das, was nach Abzug von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Sozialversicherungsbeiträgen tatsächlich auf Ihrem Konto landet. Gerade beim gesetzlichen Mindestlohn ist es wichtig zu verstehen, wie viel von Ihrem Bruttolohn übrig bleibt.
Der gesetzliche Mindestlohn als Untergrenze
Seit dem 1. Januar 2026 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde (laut BMAS). Das entspricht bei einer üblichen Vollzeitbeschäftigung mit 173 Stunden pro Monat einem Bruttogehalt von rund 2.410 Euro im Monat beziehungsweise 28.912 Euro im Jahr. Für 2027 ist eine weitere Erhöhung auf 14,60 Euro vorgesehen, wie die Mindestlohnkommission empfohlen hat.
Dieser Mindestlohn bildet die absolute Lohnuntergrenze. Viele Branchen zahlen jedoch mehr. Typische Bruttogehälter (Stand 2026, Steuerklasse I) liegen etwa bei:
- Pflegefachkraft: ~3.600 €/Monat
- Krankenpfleger: ~3.500 €/Monat
- Handwerker: ~3.400 €/Monat
- Bürokraft / Verwaltung: ~3.200 €/Monat
- Kraftfahrer: ~2.900 €/Monat
- Lagerist / Logistik: ~2.800 €/Monat
- Verkäufer / Einzelhandel: ~2.600 €/Monat
- Gastronomie / Service: ~2.500 €/Monat
Was wird vom Brutto abgezogen?
Um den Unterschied zwischen Netto und Brutto zu verstehen, müssen Sie die einzelnen Abzüge kennen. Diese setzen sich aus zwei Blöcken zusammen: Lohnsteuer (inklusive Solidaritätszuschlag) und Sozialversicherungsbeiträge.
Lohnsteuer und Steuerklasse
Die Höhe der Lohnsteuer hängt von Ihrem Bruttogehalt und Ihrer Steuerklasse ab. Es gibt sechs Steuerklassen (I bis VI). Die meisten Arbeitnehmer sind in Steuerklasse I (ledig, keine Kinder). Der Grundfreibetrag für 2026 beträgt etwa 12.348 Euro – bis zu diesem Betrag zahlen Sie keine Einkommensteuer. Liegt Ihr Brutto darüber, wird der übersteigende Betrag progressiv besteuert. Der Solidaritätszuschlag wird seit 2021 nur noch von Spitzenverdienern erhoben, bei Mindestlohngehältern fällt er in der Regel nicht an.
Sozialversicherungsbeiträge
Die Sozialversicherung besteht aus vier Zweigen, deren Beiträge jeweils zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen werden:
- Krankenversicherung: allgemeiner Beitragssatz 14,6 % (Arbeitnehmeranteil 7,3 %) plus kassenindividueller Zusatzbeitrag (durchschnittlich ca. 1,7 %).
- Rentenversicherung: 18,6 % (Arbeitnehmeranteil 9,3 %).
- Arbeitslosenversicherung: 2,6 % (Arbeitnehmeranteil 1,3 %).
- Pflegeversicherung: 3,4 % (Arbeitnehmeranteil 1,7 %; Kinderlose ab 23 Jahren zahlen einen Zuschlag von 0,6 %).
Diese Beiträge werden direkt vom Bruttogehalt einbehalten und an die Sozialversicherungsträger abgeführt.
Beispielrechnung: Mindestlohn 2026
Nehmen wir eine Vollzeitkraft mit Mindestlohn (2.410 € brutto/Monat, Steuerklasse I, keine Kirchensteuer, gesetzlich versichert, kein Kind, Zusatzbeitrag Krankenkasse 1,7 %).
- Lohnsteuer: ca. 150–200 € (geschätzt, da Grundfreibetrag greift)
- Solidaritätszuschlag: 0 €
- Krankenversicherung: 7,3 % + 0,85 % (Hälfte Zusatzbeitrag) = 8,15 % → ca. 196 €
- Rentenversicherung: 9,3 % → ca. 224 €
- Arbeitslosenversicherung: 1,3 % → ca. 31 €
- Pflegeversicherung: 1,7 % → ca. 41 €
- Summe Abzüge: ca. 642–692 €
- Netto: ca. 1.718–1.768 €
Diese Werte sind nur Schätzungen. Das tatsächliche Netto kann abweichen, je nach Krankenkasse, Kirchensteuerpflicht oder Kinderfreibeträgen.
Warum ist der Unterschied zwischen Netto und Brutto so wichtig?
Wer den Unterschied zwischen Netto und Brutto kennt, kann sein Gehalt realistisch einschätzen und besser verhandeln. Gerade bei Gehaltsvergleichen oder bei der Frage, ob ein Minijob oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung lohnt, hilft das Verständnis der Abzüge. Auch der Mindestlohn Aktuell bietet eine gute Orientierung. Nutzen Sie unseren Rechner, um Ihr persönliches Netto zu ermitteln.
Besonderheiten bei Minijobs und Teilzeit
Seit 2026 liegt die Minijob-Verdienstgrenze bei 603 Euro im Monat. Minijobber sind in der Regel sozialversicherungsfrei (Ausnahme: Rentenversicherungspflicht auf Wunsch). Hier ist der Unterschied zwischen Netto und Brutto gering, da nur pauschale Abgaben anfallen. Bei Teilzeitbeschäftigungen gelten die gleichen Abzugsregeln wie bei Vollzeit, nur dass die Beiträge proportional zum geringeren Brutto sinken.
Fazit
Der Unterschied zwischen Netto und Brutto ist kein Geheimnis, aber erfordert einen Blick auf die Details. Der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 €/Std. (2026) sorgt für eine spürbare Untergrenze, doch das Netto hängt maßgeblich von Ihrer Steuerklasse und Ihren Versicherungsbeiträgen ab. Informieren Sie sich regelmäßig auf Mindestlohn Aktuell und nutzen Sie unsere Daten für aktuelle Werte. So behalten Sie den Überblick über Ihr Einkommen.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Netto und Brutto?
Brutto ist das Arbeitsentgelt vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Netto ist der Betrag, der nach allen gesetzlichen Abzügen (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) auf Ihrem Konto ausgezahlt wird. Die Differenz kann je nach Steuerklasse und Versicherungsstatus 20 bis 40 Prozent des Bruttolohns betragen.
Wie hoch ist der Mindestlohn 2026 und was bleibt netto?
Ab 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro pro Stunde. Bei einer Vollzeitstelle (ca. 173 Stunden/Monat) ergibt das ein Bruttogehalt von etwa 2.410 Euro. In Steuerklasse I, ohne Kirchensteuer und mit gesetzlicher Krankenversicherung, liegt das Netto schätzungsweise zwischen 1.700 und 1.800 Euro. Die genaue Höhe hängt von Ihren persönlichen Abzügen ab.
Welche Abzüge werden vom Bruttogehalt abgezogen?
Vom Bruttogehalt werden Lohnsteuer (nach Steuerklasse), ggf. Solidaritätszuschlag, sowie die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abgezogen: Krankenversicherung (ca. 7,3 % + Zusatzbeitrag ~1,7 %), Rentenversicherung (9,3 %), Arbeitslosenversicherung (1,3 %) und Pflegeversicherung (1,7 %; bei Kinderlosen plus 0,6 %). Die Summe der Abzüge variiert und kann bei niedrigen Einkommen durch den Grundfreibetrag reduziert werden.