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Wie viel Tage später darf der Lohn zu spät kommen? – Fristen und Rechtslage
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 2026 brutto 13,90 € pro Stunde; das Netto hängt von Steuerklasse und Sozialabgaben ab. Eine Verspätung der Lohnzahlung über die gesetzliche Frist hinaus ist nicht erlaubt.
Wie viel Tage später darf der Lohn zu spät kommen? – Die gesetzliche Frist nach MiLoG
Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fragen sich: Wie viel Tage später darf der Lohn zu spät kommen? Die Antwort ist kurz und eindeutig: Das Gesetz erlaubt keine Verspätung. Der gesetzliche Mindestlohn muss zu einem genau definierten Zeitpunkt gezahlt werden – jede Überschreitung dieser Frist ist rechtswidrig.
Die gesetzliche Grundlage: § 2 MiLoG
Das Mindestlohngesetz (MiLoG) regelt in § 2 die Fälligkeit des Mindestlohns. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Lohn spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats zu zahlen, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Beispiel: Für Arbeit im Januar muss der Lohn spätestens am letzten Bankarbeitstag des Februar gezahlt werden. Fällt dieser Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, gilt der vorhergehende Werktag.
Das BMAS bestätigt diese Regelung in seinem Überblick zum Mindestlohn und betont, dass hiervon nur in engen Grenzen abgewichen werden kann – etwa bei schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonten für Überstunden. Eine allgemeine „Karenzzeit“ oder „Toleranz“ für verspätete Zahlungen existiert nicht.
Was bedeutet das für die Frage „Wie viel Tage später darf der Lohn zu spät kommen?“
Die Antwort lautet: Null Tage. Sobald der letzte Bankarbeitstag des Folgemonats verstrichen ist, ist der Lohn zu spät. Es gibt keinen gesetzlichen Spielraum, der dem Arbeitgeber ein paar zusätzliche Tage einräumt. Wer seinen Lohn erst am 1. oder 2. des übernächsten Monats erhält, hat bereits einen Verstoß gegen das MiLoG erlitten.
Allerdings können Arbeitsverträge oder Tarifverträge eine frühere Fälligkeit vorsehen – beispielsweise Zahlung am 25. des laufenden Monats. In diesem Fall gilt die vertragliche Frist. Aber auch dann darf die Zahlung nicht später als die gesetzliche Höchstfrist erfolgen.
Ausnahme: Arbeitszeitkonten
Für Überstunden, die auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto erfasst werden, gilt eine Sonderregelung nach § 2 Abs. 2 MiLoG. Diese Stunden müssen spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung ausgeglichen werden – entweder durch bezahlte Freizeit oder durch Zahlung des Mindestlohns. Wichtig: Die Grundvergütung für die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit muss weiterhin fristgerecht nach Absatz 1 gezahlt werden. Auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind nicht ausgeglichene Stunden spätestens im folgenden Kalendermonat auszugleichen.
Brutto, Netto und die Abzüge
Der gesetzliche Mindestlohn ist ein Bruttobetrag. Das bedeutet, dass von den 13,90 € pro Stunde (Stand 2026) noch Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Wie viel netto übrig bleibt, hängt von Ihrer Steuerklasse, Ihrem Krankenkassenbeitrag, der Kirchensteuer und weiteren Faktoren ab.
Beispielrechnung (Steuerklasse I, gesetzlich versichert, keine Kirchensteuer):
- Bruttomonatsgehalt bei Vollzeit (173,33 Stunden): ca. 2.410 €
- Netto: etwa 1.600–1.700 € (Richtwert)
Bei höheren Bruttogehältern, wie sie in vielen Branchen üblich sind, steigt auch der Nettoanteil, aber die Abzüge progressiv. Typische Bruttomonatsgehälter aus der Praxis (laut Onsite-Referenz):
- Pflegefachkraft: ~3.600 € brutto
- Krankenpfleger/Pflege: ~3.500 € brutto
- Lagerist/Logistik: ~2.800 € brutto
- Verkäufer/Einzelhandel: ~2.600 € brutto
- Kraftfahrer: ~2.900 € brutto
- Bürokraft/Verwaltung: ~3.200 € brutto
- Handwerker: ~3.400 € brutto
- Gastronomie/Service: ~2.500 € brutto
Diese Werte sind Schätzwerte für eine vereinfachte Darstellung. Das tatsächliche Netto ermitteln Sie am besten mit einem Brutto-Netto-Rechner – zum Beispiel auf unserem Rechner.
Was tun bei verspäteter Lohnzahlung?
Wenn Ihr Arbeitgeber den Lohn nicht fristgerecht zahlt, haben Sie mehrere Möglichkeiten:
- Schriftliche Mahnung an den Arbeitgeber mit Fristsetzung.
- Beschwerde bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls – diese Behörde kontrolliert die Einhaltung des Mindestlohns.
- Klage vor dem Arbeitsgericht auf Zahlung des ausstehenden Lohns.
Zusätzlich können Verzugszinsen und unter Umständen Schadensersatzansprüche entstehen. Lassen Sie sich im Zweifel von einer Gewerkschaft oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten.
Fazit
Die Frage „Wie viel Tage später darf der Lohn zu spät kommen?“ ist mit keinem Tag zu beantworten. Das MiLoG setzt eine klare, nicht dehnbare Frist. Arbeitgeber sind gut beraten, diese einzuhalten, um Bußgelder und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Arbeitnehmer sollten bei Verstößen konsequent ihre Rechte wahrnehmen.
Weitere Informationen zu Mindestlohn, Fälligkeit und Abzügen finden Sie auf Mindestlohn Aktuell und in unserem Daten-Bereich.
Häufige Fragen
Darf der Arbeitgeber den Lohn auch ein paar Tage später zahlen, wenn er sich verspätet?
Nein, das Mindestlohngesetz (§ 2 MiLoG) erlaubt keine Verspätung über die gesetzliche Frist hinaus. Der Lohn muss spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats (Frankfurt am Main) gezahlt werden. Jede spätere Zahlung ist ein Verstoß gegen das Gesetz und kann von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit geahndet werden.
Gibt es Ausnahmen von der Fälligkeitsregel, z. B. bei Arbeitszeitkonten?
Ja, für Überstunden, die auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto erfasst sind, gilt eine abweichende Regelung: Sie müssen innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung ausgeglichen werden – entweder durch Freizeit oder Zahlung des Mindestlohns. Die Grundvergütung für die vertragliche Arbeitszeit muss jedoch weiterhin fristgerecht nach § 2 Abs. 1 MiLoG gezahlt werden.
Was kann ich tun, wenn mein Lohn zu spät kommt?
Zunächst sollten Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich an die gesetzliche Frist erinnern. Bleibt die Zahlung aus, können Sie eine Beschwerde bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls einreichen. Auch eine Klage vor dem Arbeitsgericht ist möglich. Lassen Sie sich gegebenenfalls von einer Rechtsberatung oder Gewerkschaft unterstützen.