GWG-Grenze: Brutto oder Netto? Mindestlohn und typische Abzüge 2026
Der gesetzliche Mindestlohn 2026 beträgt 13,90 Euro brutto pro Stunde, das Netto hängt jedoch stark von Steuerklasse und Sozialabgaben ab – eine pauschale Netto-Angabe ist daher nicht möglich.
GWG-Grenze: Brutto oder Netto? – Mindestlohn und typische Abzüge verstehen
Viele Arbeitnehmer in Deutschland fragen sich: Ist die Geringfügigkeitsgrenze (GWG) brutto oder netto? Und wie viel bleibt vom Mindestlohn nach Abzügen übrig? Dieser Artikel gibt Ihnen eine klare Orientierung zu den gesetzlichen Untergrenzen und den typischen Abzügen, die auf Ihren Bruttolohn anfallen. Dabei unterscheiden wir konsequent zwischen Brutto, Netto, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen.
Was ist die GWG-Grenze – und ist sie brutto oder netto?
Die GWG (Geringfügigkeitsgrenze) bezeichnet den maximalen monatlichen Verdienst, bei dem ein Minijob vorliegt. Die GWG-Grenze ist eine Bruttogrenze. Das bedeutet: Ihr Bruttoeinkommen darf 603 Euro (Stand 2026) nicht übersteigen. Das Netto kann aufgrund der fehlenden Sozialabgaben und Lohnsteuer höher sein, aber die Grenze selbst bezieht sich immer auf das Brutto. Wer mehr als 603 Euro brutto verdient, ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt – es sei denn, es handelt sich um einen kurzfristigen Minijob. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Startseite oder in unserem Datenbereich.
Der gesetzliche Mindestlohn 2026: Brutto und Netto im Überblick
Ab 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro pro Stunde. Bei einer Vollzeitstelle (40 Stunden/Woche, 4,33 Wochen/Monat) ergibt sich ein Bruttomonatsgehalt von rund 2.410 Euro. Das entspricht einem Jahresbrutto von etwa 28.912 Euro. Zum Vergleich: 2025 lag der Mindestlohn noch bei 12,82 Euro, 2027 steigt er auf 14,60 Euro.
Doch wie viel bleibt netto übrig? Das hängt von mehreren Faktoren ab:
- Steuerklasse (I bis VI)
- Krankenversicherung (gesetzlich oder privat, Zusatzbeitrag)
- Kirchensteuer (ja/nein)
- Kinderfreibeträge oder andere Freibeträge
- Bundesland (Kirchensteuer variiert, Sozialversicherungssätze sind bundeseinheitlich)
Für einen ledigen Arbeitnehmer ohne Kinder, Steuerklasse I, gesetzlich versichert (durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2026: ca. 1,7 %) und ohne Kirchensteuer ergibt sich ein Netto von schätzungsweise 1.700 bis 1.800 Euro monatlich. Die genauen Abzüge setzen sich wie folgt zusammen:
- Lohnsteuer: Aufgrund des Grundfreibetrags von rund 12.348 Euro (2026) fällt bei Mindestlohn nur eine geringe Steuer an – etwa 50–100 Euro monatlich.
- Sozialversicherung (Arbeitnehmeranteil): ca. 20–21 % des Bruttos, also rund 480–510 Euro. Davon entfallen etwa 7,3 % auf die Krankenversicherung (plus Zusatzbeitrag), 9,3 % auf die Rentenversicherung, 1,2 % auf die Arbeitslosenversicherung und 1,7 % auf die Pflegeversicherung (bei Kinderlosen Zuschlag).
Typische Abzüge bei verschiedenen Berufsgruppen
Die Referenzwerte des BMAS zeigen typische Bruttogehälter für verschiedene Berufe. Diese liegen meist über dem Mindestlohn. Die Netto-Abzüge steigen progressiv. Hier einige Beispiele (Steuerklasse I, gesetzlich versichert, ohne Kirchensteuer):
- Verkäufer (Einzelhandel): ~2.600 € brutto → Netto ca. 1.850–1.950 €
- Lagerist (Logistik): ~2.800 € brutto → Netto ca. 1.950–2.050 €
- Kraftfahrer: ~2.900 € brutto → Netto ca. 2.000–2.100 €
- Bürokraft (Verwaltung): ~3.200 € brutto → Netto ca. 2.150–2.250 €
- Handwerker: ~3.400 € brutto → Netto ca. 2.250–2.350 €
- Pflegefachkraft: ~3.600 € brutto → Netto ca. 2.350–2.450 €
Diese Werte sind Schätzwerte. Das tatsächliche Netto kann abweichen, insbesondere bei anderen Steuerklassen oder Kirchensteuer. Nutzen Sie unseren Brutto-Netto-Rechner für eine individuelle Berechnung.
Warum die Unterscheidung Brutto/Netto wichtig ist
Viele Diskussionen um Lohnuntergrenzen – ob Mindestlohn oder GWG – beziehen sich auf Bruttowerte. Das Netto ist das, was auf Ihrem Konto ankommt. Gerade bei der GWG-Grenze ist das Verständnis entscheidend: Wer 603 Euro brutto verdient, erhält netto oft den vollen Betrag (da keine Abzüge), während bei 604 Euro brutto plötzlich Sozialabgaben und ggf. Steuern anfallen. Die Grenze ist also hart – und brutto definiert.
Steuerklassen und ihre Auswirkung auf das Netto
Die Steuerklasse bestimmt maßgeblich die Höhe der Lohnsteuer. Während Steuerklasse I für Ledige die Standardklasse ist, führen Steuerklasse III (Verheiratete mit höherem Einkommen) oder Steuerklasse V (geringeres Einkommen) zu anderen Abzügen. Auch die Kirchensteuer (8 oder 9 % der Lohnsteuer) kann das Netto um einige Euro senken. Wer Kinder hat, profitiert von Freibeträgen, die die Steuerlast reduzieren.
Fazit: Orientierung an Bruttogrenzen, aber Netto individuell berechnen
Sowohl der gesetzliche Mindestlohn als auch die GWG-Grenze sind Bruttowerte. Das Netto lässt sich nicht pauschal angeben, da es von Ihrer persönlichen Situation abhängt. Für eine erste Einschätzung können Sie die genannten Schätzwerte nutzen, für eine verbindliche Berechnung empfehlen wir unseren Rechner oder die Lohnabrechnung Ihres Arbeitgebers. Bei Fragen zur GWG-Grenze hilft auch die Minijob-Zentrale weiter.
Bleiben Sie informiert: Auf Mindestlohn Aktuell finden Sie regelmäßig aktuelle Daten und Hintergründe zu Mindestlohn, Brutto/Netto und Sozialabgaben.
Häufige Fragen
Ist die GWG-Grenze brutto oder netto?
Die Geringfügigkeitsgrenze (GWG) ist eine Bruttogrenze. Das bedeutet, dass Ihr monatliches Bruttoeinkommen 603 Euro (2026) nicht übersteigen darf, um als Minijob zu gelten. Das Netto kann aufgrund fehlender Abzüge höher sein, aber die Grenze bezieht sich immer auf das Brutto. Weitere Details finden Sie in unserem Artikel zur Minijob-Grenze.
Wie hoch ist das Netto bei Mindestlohn 2026?
Das Netto lässt sich nicht pauschal angeben, da es von Steuerklasse, Krankenversicherung und weiteren Faktoren abhängt. Bei Steuerklasse I und gesetzlicher Versicherung liegt das Netto bei etwa 1.700 bis 1.800 Euro monatlich. Nutzen Sie unseren Rechner für eine individuelle Berechnung.
Welche Abzüge fallen beim Mindestlohn an?
Vom Bruttolohn werden Lohnsteuer (abhängig von Steuerklasse und Freibeträgen) sowie Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) abgezogen. Der Arbeitnehmeranteil beträgt insgesamt etwa 20–21 % des Bruttos, die Lohnsteuer kommt je nach Einkommen hinzu. Bei Mindestlohn und Steuerklasse I fällt oft nur eine geringe Lohnsteuer an, da der Grundfreibetrag von rund 12.348 Euro (2026) greift.