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lexoffice login lohn: Häufige Irrtümer beim Mindestlohn vermeiden
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 2026 brutto 13,90 Euro pro Stunde, das tatsächliche Netto hängt jedoch stark von Steuerklasse, Sozialabgaben und individuellen Freibeträgen ab.
Häufige Irrtümer beim Mindestlohn – und wie Sie sie mit lexoffice login lohn vermeiden
Der gesetzliche Mindestlohn ist eine der wichtigsten Lohnuntergrenzen in Deutschland. Doch immer wieder kommt es zu Missverständnissen und Fehlern bei der Berechnung und Abrechnung. Ob Brutto vs. Netto, Arbeitszeit oder Sonderfälle – wir räumen mit den häufigsten Irrtümern auf und zeigen, wie Sie mit einer durchdachten Lohnabrechnung, etwa über lexoffice login lohn, Fehler vermeiden können.
Irrtum 1: Der Mindestlohn ist ein Nettolohn
Viele Arbeitnehmer und auch manche Arbeitgeber glauben, der Mindestlohn von 13,90 Euro (ab Januar 2026) sei der Betrag, der am Ende auf dem Konto ankommt. Das ist falsch. Der Mindestlohn ist ein Bruttostundenlohn. Das bedeutet: Von diesen 13,90 Euro werden noch Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Wie viel netto übrig bleibt, hängt von Ihrer Steuerklasse, Ihrer Krankenkasse, eventuellen Kinderfreibeträgen und der Kirchensteuer ab. Ein Beispiel: Bei Steuerklasse I, gesetzlicher Krankenversicherung und 40 Stunden pro Woche ergibt sich ein Bruttomonatsgehalt von rund 2.409 Euro. Das Netto liegt dann – je nach individuellen Abzügen – etwa zwischen 1.600 und 1.800 Euro. Nutzen Sie den Mindestlohn-Rechner für eine erste Orientierung.
Irrtum 2: Der Mindestlohn gilt nur für Vollzeitkräfte
Nein, der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer – egal ob Vollzeit, Teilzeit, Minijob oder geringfügig Beschäftigte. Auch Aushilfen und Saisonarbeiter haben Anspruch auf mindestens 13,90 Euro pro Stunde. Ein häufiger Fehler: Bei Minijobs wird oft pauschal ein Monatsgehalt vereinbart, ohne die tatsächlichen Stunden zu erfassen. Liegt der Stundenlohn dann unter dem Mindestlohn, ist das illegal. Die Minijob-Grenze von rund 603 Euro (2026) darf nur erreicht werden, wenn die Arbeitszeit entsprechend niedrig ist. Beispiel: Bei 13,90 Euro pro Stunde dürfen Sie maximal etwa 43 Stunden im Monat arbeiten, um unter der Grenze zu bleiben. Mehr dazu in unserem Artikel zum Minijob und Mindestlohn.
Irrtum 3: Überstunden müssen nicht extra vergütet werden, wenn der Lohn über dem Mindestlohn liegt
Auch das stimmt nicht. Der Mindestlohn ist eine Untergrenze pro Arbeitsstunde. Wenn Ihr vertraglicher Stundenlohn über 13,90 Euro liegt, müssen Überstunden mindestens mit diesem höheren Satz vergütet werden – es sei denn, ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung regelt etwas anderes (z. B. Arbeitszeitkonten). Viele Arbeitgeber zahlen Überstunden fälschlicherweise nur mit dem Mindestlohn, obwohl der reguläre Lohn höher ist. Das kann zu Nachzahlungen und Bußgeldern führen. Mit einer Software wie lexoffice login lohn können Sie die Arbeitszeiten und Löhne korrekt erfassen und solche Fehler vermeiden.
Irrtum 4: Der Mindestlohn gilt nicht für Praktikanten und Auszubildende
Hier ist Vorsicht geboten. Auszubildende haben keinen Anspruch auf den Mindestlohn, da sie eine eigene Ausbildungsvergütung erhalten. Bei Praktikanten kommt es auf die Art des Praktikums an: Pflichtpraktika oder Orientierungspraktika von bis zu drei Monaten sind ausgenommen. Freiwillige Praktika, die länger als drei Monate dauern, müssen jedoch mit dem Mindestlohn vergütet werden. Auch hier gibt es viele Ausnahmen – informieren Sie sich auf den Seiten des BMAS oder nutzen Sie unsere Datenbank zu Mindestlohn-Regelungen.
Irrtum 5: Der Mindestlohn ist immer gleich – auch in der Pflege oder anderen Branchen
Das ist ein gefährlicher Irrtum. Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn liegt ab 2026 bei 13,90 Euro. In einigen Branchen gelten jedoch höhere branchenspezifische Mindestlöhne, zum Beispiel in der Pflege, im Bauhauptgewerbe oder in der Gebäudereinigung. Pflegefachkräfte haben Anspruch auf einen höheren Lohn (laut BMAS und Tarifverträgen). Wer nur den allgemeinen Mindestlohn zahlt, obwohl ein höherer Branchenmindestlohn gilt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Prüfen Sie daher immer die für Ihre Branche geltenden Regelungen. Unser Themenbereich Branchenmindestlöhne hilft Ihnen weiter.
Wie lexoffice login lohn bei der korrekten Abrechnung hilft
Die Lohnabrechnung ist komplex – besonders wenn es um Mindestlohn, Überstunden, Zuschläge und verschiedene Steuerklassen geht. Mit einer professionellen Lohnsoftware wie lexoffice login lohn können Sie viele Fehlerquellen ausschalten. Die Software berechnet automatisch die Sozialversicherungsbeiträge, berücksichtigt den aktuellen Mindestlohn und erstellt korrekte Lohnabrechnungen. Zudem haben Sie alle Daten zentral im Blick und können bei Betriebsprüfungen schnell nachweisen, dass Sie den Mindestlohn eingehalten haben. Das spart Zeit und schützt vor teuren Nachzahlungen.
Fazit
Der Mindestlohn ist eine wichtige soziale Errungenschaft, aber auch eine häufige Fehlerquelle. Ob Brutto/Netto-Verwechslung, falsche Berechnung von Überstunden oder Missachtung von Branchenregeln – die Liste der Irrtümer ist lang. Mit einer sorgfältigen Lohnabrechnung und digitalen Helfern wie lexoffice login lohn können Sie die häufigsten Fehler vermeiden. Bleiben Sie informiert und nutzen Sie unsere Angebote auf Mindestlohn Aktuell für aktuelle Zahlen und Rechner.
Hinweis: Alle genannten Zahlen basieren auf den Angaben des BMAS und der Mindestlohnkommission. Für Ihre individuelle Situation konsultieren Sie bitte einen Steuerberater oder die offiziellen Stellen.
Häufige Fragen
Wird der Mindestlohn brutto oder netto gezahlt?
Der gesetzliche Mindestlohn ist immer ein Bruttostundenlohn. Das bedeutet, dass von diesem Betrag noch Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) abgezogen werden. Das Netto, das auf Ihrem Konto landet, ist daher niedriger. Viele verwechseln dies und erwarten den Mindestlohn als Nettobetrag – ein häufiger Irrtum.
Muss ich Überstunden extra vergüten, wenn mein Stundenlohn über dem Mindestlohn liegt?
Ja, grundsätzlich müssen Überstunden vergütet werden, sofern kein Arbeitszeitkonto oder eine andere vertragliche Regelung besteht. Der Mindestlohn gilt pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Wenn Ihr regulärer Stundenlohn über dem Mindestlohn liegt, müssen Überstunden mindestens mit diesem höheren Lohn vergütet werden – es sei denn, es gibt eine tarifvertragliche Öffnung. Ein häufiger Fehler ist, Überstunden nur mit dem Mindestlohn zu bezahlen, obwohl der reguläre Lohn höher ist.
Gilt der Mindestlohn auch für Praktikanten und Auszubildende?
Für Auszubildende gilt der Mindestlohn nicht, da sie eine eigene Ausbildungsvergütung erhalten. Bei Praktikanten kommt es darauf an: Orientierungspraktika oder Pflichtpraktika während des Studiums sind oft ausgenommen. Freiwillige Praktika von mehr als drei Monaten müssen jedoch mit dem Mindestlohn vergütet werden. Auch hier gibt es viele Unsicherheiten – prüfen Sie im Zweifel die Regelungen des BMAS.