Reinigung Mindestlohn 2026: Brutto und Netto verstehen
Der gesetzliche Mindestlohn steigt 2026 auf 13,90 Euro brutto pro Stunde, doch das Netto hängt von individuellen Faktoren ab – für die Reinigungsbranche gelten teils höhere Tariflöhne.
Reinigung Mindestlohn 2026: Brutto und Netto im Überblick
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro brutto pro Stunde. Für Beschäftigte in der Reinigungsbranche stellt sich die Frage: Was bedeutet das für mein Einkommen? Wie viel bleibt nach Steuern und Abgaben netto übrig? Dieser Artikel erklärt den Zusammenhang zwischen Brutto und Netto, zeigt typische Abzüge und geht speziell auf die Besonderheiten der Reinigungsbranche ein.
Was ändert sich mit dem Reinigung Mindestlohn 2026?
Ab 2026 gilt ein neuer gesetzlicher Mindestlohn von 13,90 Euro brutto je Stunde. Das entspricht bei einer Vollzeitstelle (173 Stunden pro Monat) einem Bruttomonatsgehalt von rund 2.410 Euro und einem Jahresbrutto von etwa 28.912 Euro. Zum Vergleich: 2025 lag der Mindestlohn noch bei 12,82 Euro. Die Anhebung erfolgt auf Empfehlung der Mindestlohnkommission und wurde vom BMAS umgesetzt.
Für die Reinigungsbranche ist jedoch Vorsicht geboten: Hier gelten häufig tarifliche Mindestlöhne, die über dem gesetzlichen Niveau liegen. So betrug der Tariflohn für Innenreinigung 2025 beispielsweise 13,50 Euro, für Glas- und Fassadenreinigung 14,10 Euro. Die genauen Werte für 2026 werden voraussichtlich im Laufe des Jahres 2025 verhandelt. Arbeitgeber in der Gebäudereinigung sind verpflichtet, mindestens den für sie geltenden Tariflohn zu zahlen – dieser darf aber nicht unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen.
Brutto und Netto: So hängen sie zusammen
Das Bruttogehalt ist der Betrag, den Ihr Arbeitgeber vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen zahlt. Das Nettogehalt ist das, was Ihnen tatsächlich auf dem Konto gutgeschrieben wird. Die Differenz setzt sich zusammen aus:
- Lohnsteuer: gestaffelt nach Steuerklasse und Höhe des Einkommens. Der Grundfreibetrag 2026 liegt bei etwa 12.348 Euro – bis zu diesem Betrag zahlen Sie keine Lohnsteuer.
- Solidaritätszuschlag: wird nur noch von Spitzenverdienern erhoben, bei Mindestlohngehältern in der Regel nicht relevant.
- Kirchensteuer: nur, wenn Sie Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind (8–9 % der Lohnsteuer).
- Sozialversicherungsbeiträge: bestehend aus Krankenversicherung (ca. 14,6 % + Zusatzbeitrag, je nach Kasse), Pflegeversicherung (ca. 3,05 % bzw. 3,4 % bei Kinderlosen), Rentenversicherung (18,6 %) und Arbeitslosenversicherung (2,6 %). Die Beiträge werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Bei einem Bruttogehalt von 2.410 Euro (Steuerklasse I, gesetzlich versichert, keine Kirchensteuer) ergibt sich ein Netto von etwa 1.800 bis 1.900 Euro. Der genaue Betrag variiert je nach Krankenkasse und individuellen Abzügen.
Abzüge im Detail: Ein Beispiel für die Reinigungsbranche
Nehmen wir eine Reinigungskraft in Vollzeit (173 Stunden/Monat) mit dem gesetzlichen Mindestlohn 2026 von 13,90 Euro brutto pro Stunde. Das Bruttogehalt beträgt 2.410 Euro. Bei Steuerklasse I, ohne Kirchensteuer und mit einem durchschnittlichen Krankenkassenzusatzbeitrag von 1,7 % ergeben sich folgende Abzüge (Schätzwerte):
- Lohnsteuer: ca. 120–150 Euro (abhängig von Werbungskosten etc.)
- Rentenversicherung (Arbeitnehmeranteil 9,3 %): ca. 224 Euro
- Krankenversicherung (Arbeitnehmeranteil ca. 7,3 % + 0,85 % Zusatzbeitrag): ca. 197 Euro
- Pflegeversicherung (Arbeitnehmeranteil 1,525 % bzw. 1,7 % bei Kinderlosen): ca. 37–41 Euro
- Arbeitslosenversicherung (Arbeitnehmeranteil 1,3 %): ca. 31 Euro
Summe der Abzüge: etwa 610–650 Euro. Netto bleiben rund 1.760–1.800 Euro. Bei Steuerklasse III (verheiratet, Alleinverdiener) wäre die Lohnsteuer deutlich niedriger, das Netto entsprechend höher.
Steuerklassen und ihre Wirkung auf das Netto
Die Wahl der Steuerklasse beeinflusst maßgeblich, wie viel Lohnsteuer einbehalten wird. Bei Mindestlohngehältern sind vor allem die Steuerklassen I, III, IV und V relevant:
- Steuerklasse I: für Ledige, Geschiedene, dauernd getrennt Lebende. Höchster Steuerabzug.
- Steuerklasse III: für Verheiratete, wenn der Partner in Klasse V ist oder kein Einkommen hat. Geringster Steuerabzug.
- Steuerklasse IV: für Verheiratete mit ähnlichem Einkommen. Mittelwert.
- Steuerklasse V: für den Partner mit geringerem Einkommen bei Kombination III/V. Höherer Steuerabzug.
Ein Wechsel der Steuerklasse kann das monatliche Netto spürbar verändern. Lassen Sie sich von Ihrem Finanzamt oder einem Lohnsteuerhilfeverein beraten.
Besonderheiten für Minijobber in der Reinigung
Viele Reinigungskräfte arbeiten auf Minijob-Basis. Die Verdienstgrenze für Minijobs liegt 2026 bei 603 Euro monatlich. Bei einem Stundenlohn von 13,90 Euro sind das etwa 43 Stunden pro Monat. Minijobber sind in der Regel rentenversicherungspflichtig (sie können sich befreien lassen), aber kranken- und pflegeversicherungsfrei. Die Lohnsteuer wird pauschal vom Arbeitgeber abgeführt (2 %), sodass der volle Bruttolohn netto ausgezahlt wird – abzüglich des Rentenversicherungsbeitrags (3,6 % bei Befreiung, sonst 13,6 %).
Fazit: Reinigung Mindestlohn 2026 – mehr Brutto, aber Netto individuell
Die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro bringt Reinigungskräften ein höheres Bruttogehalt. Doch das Netto hängt von vielen Faktoren ab: Steuerklasse, Krankenkasse, Kirchensteuer und ob Sie tariflich oder nach gesetzlichem Mindestlohn bezahlt werden. Für die Reinigungsbranche sind die tariflichen Mindestlöhne oft höher – informieren Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Gewerkschaft über die aktuellen Sätze.
Weitere Informationen finden Sie auf Mindestlohn Aktuell und nutzen Sie unseren Brutto-Netto-Rechner für eine individuelle Berechnung. Auch in unserem Blog und unter Themen finden Sie vertiefende Artikel zu Steuerklassen und Sozialabgaben.
Die genauen Zahlen für den Reinigungstarif 2026 werden voraussichtlich im Laufe des Jahres 2025 veröffentlicht. Bleiben Sie auf dem Laufenden – wir berichten, sobald die Tarifverhandlungen abgeschlossen sind.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Reinigung Mindestlohn 2026?
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2026 13,90 Euro brutto pro Stunde. Für die Reinigungsbranche gibt es jedoch separate tarifliche Mindestlöhne, die in der Regel über diesem Wert liegen. Für 2026 sind die genauen Tarifabschlüsse noch nicht veröffentlicht – orientieren Sie sich daher an den aktuellen Tarifverträgen oder fragen Sie Ihren Arbeitgeber.
Was bleibt netto vom Reinigung Mindestlohn 2026?
Bei einer Vollzeitbeschäftigung (173 Stunden/Monat) ergibt sich ein Bruttogehalt von etwa 2.410 Euro. Nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen (Steuerklasse I, gesetzlich versichert, keine Kirchensteuer) bleibt ein Netto von rund 1.800 bis 1.900 Euro. Der genaue Betrag hängt von Ihrer Steuerklasse, Krankenkasse und weiteren Faktoren ab. Nutzen Sie unseren Brutto-Netto-Rechner für eine individuelle Schätzung.
Gilt der allgemeine Mindestlohn auch für Reinigungskräfte?
Ja, der allgemeine gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich auch für Reinigungskräfte. Allerdings gibt es für die Gebäudereinigungsbranche eigene tarifliche Mindestlöhne, die meist höher sind. Diese werden von den Tarifparteien ausgehandelt und können je nach Tätigkeitsbereich (Innenreinigung, Glas- und Fassadenreinigung, Unterhaltsreinigung) variieren. Arbeitgeber müssen mindestens den für sie geltenden Tariflohn zahlen, der jedoch nicht unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen darf.